Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Zu § S 8 7. Daß die Anmeldung zur Wählerliste zu jeder Zeit geschehen kann, berechtigt 
Ziffer 2. nicht zu dem Anspruche, daß sie auch außerhalb der für amtliche Geschäfte üblichen Tages- 
stunden angenommen werden müsse. 
Für die unterschriftlich zu vollziehende Erklärung, mit der jede einzelne Anmeldung 
verbunden sein muß, empfiehlt es sich, Vordrucke in folgender Fassung auszugeben: 
Indem ich mich hiermit zur Aufnahme in die Wählerliste für den Kirchen- 
vorstand zu · anmelde, erkläre ich mich bereit und verpflichte 
mich, das kirchliche Leben in der Gemeinde in Übereinstimmung mit den Ordnungen 
der Kirche zu fördern. 
(Wohnort:) „am 19 
(vollständiger Vor- und Zuname:) 
(Geburts-Tag und Jahr:) 
(Wohnung nach Straße und Hausnummer: 
3u S 88. Die Worte „zur Vermeidung des Ausschlusses“ beziehen sich auf den Aus- 
ifter 7 6 schluß des Widerspruchs (Ziffer 3) und der Einwendung (Ziffer 7). 
Die Abkündigung von Zeit und Ort der Auslegung der Wählerliste geschieht nach der 
Predigt und dem auf diese folgenden Gebete. 
Alsbald nach Ablauf der Auslegungsfrist ist die Wählerliste vom Kirchenvorstande 
durch eine mit Datum und Unterschrift zu versehende Bemerkung für die bevorstehende 
Wahl förmlich zu schließen. 
Bei der ersten Kirchenvorstandswahl in einer neuen Kirchgemeinde wird das, was 
dem Kirchenvorstande selbst obliegt, vom Kirchenvorstande derjenigen Gemeinde wahr- 
genommen, aus welcher die neue Kirchgemeinde hervorgeht. 
Zus8 8§9. Bei jeder Streichung eines in die Wählerliste Eingetragenen ist der Tag bei— 
Ziffer 5. zuschreiben, an welchem sie erfolgt ist. 
Damit die etwa erforderlichen Streichungen nicht verabsäumt werden, ist die Wähler— 
liste vom Kirchenvorstande in jedem Jahre mindestens einmal durchzugehen. 
Erfolgt eine Streichung aus einem der in § 8 der Kirchenvorstands= und Synodal- 
ordnung unter 4 aufgeführten Ausschließungsgründe, so ist dem Gestrichenen vom Kirchen- 
vorstande schriftlich Kenntnis zu geben unter dem ebendaselbst unter 3 vorgeschriebenen 
Eröffnen, welchem entsprechend dann weiter zu verfahren ist. 
Zus 8 8 10. Der Aufsstellung einer besonderen Liste der Wählbaren bedarf es nicht. 
Ziffer 3. Die Wählbarkeit ist nicht auf die in die Wählerliste Aufgenommenen beschränkt. 
Zu 10. 8 11. Die Abkündigung der Wahl geschieht nach der Predigt und dem darauf 
folgenden Gebete mit eindringlichem Hinweise auf den Einfluß und die Bedentung der
	        
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