Zu § 8
Absatz 3.
Zu 10.
Zu § 13
Absatz 2.
Zu § 13
Absatz 3 in
Verbindung
mit 8§ 21.
Zu § 13
Absatz 6.
Zu § 14
Absatz 1.
448 —
8 14. Die zur Verwendung durch die Genossenschaftsmitglieder bestimmten Bullen
sollen in der Regel im Eigentume der Genossenschaft stehen. Nur ausnahmsweise soll die
Verwendung von Bullen stattfinden, die einem Bullenhalter eigentümlich gehören.
Wird die Bullenhaltung vertragsmäßig einem Bullenhalter übertragen, so ist auf
dessen ausreichende Entschädigung Bedacht zu nehmen.
Für den mit dem Bullenhalter abzuschließenden Vertrag kann das von dem Mini-
sterium des Innern entworfene Muster zum Anhalt genommen werden.
Der Ausschuß soll tunlichst dahin Fürsorge treffen, daß bei vorübergehender Nicht-
verwendbarkeit von Genossenschaftsbullen Ersatzbullen zur Verfügung stehen.
8 15. Die Aufsicht über den Ausschuß hat sich auch auf dessen Kassenführung zu
richten.
8 16. Befreiungen dürfen jeweilig nicht auf längere Zeit als zwei Geschäftsjahre
bewilligt werden.
Befreiungsanträge sind vor dem für die Feststellung des Besitzstandes maßgebenden
Zeitwunkte (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes) anzubringen.
8 17. Zu den im Auftrage der Staatsregierung zu Zuchtzwecken angekauften Bullen
sind auch die für die Aufzuchtstationen angekauften und von dort abgegebenen Bullen zu
rechnen.
§ 18. Als Entgelt für die Körung eines Privatbullen, der nicht zur allgemeinen
Verwendung bestimmt ist, wird ein Betrag von 5 ·. erhoben, sofern die Körung im Orte
und zur Zeit einer Hauptkörung erfolgt.
Für eine Vorkörung (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes) sind nur die dem Bezirkstierarzte
zustehenden Gebühren zu erstatten.
Für eine Nachkörung (8 1 8 Absatz 2 des Gesetzes) wird ebenfalls ein Entgelt von
5 “4 erhoben, wenn die Abkörung bestätigt wird. Außerdem sind die durch den erhobenen
Einspruch erwachsenen Kosten zu erstatten.
8 19. Ein Notfall, in welchem die Verwendung eines nicht gekörten Bullen gestattet
werden kann, ist auch dann als vorliegend anzunehmen, wenn in einem Orte außer Vieh-
besitzern, die Privatbullen halten, nur eine geringe Zahl kleiner Viehbesitzer vorhanden ist,
für deren Kühe und Kalben ein gekörter Bulle nicht zur Verfügung steht, die gemeinschaft-
liche Haltung eines solchen aber unwirtschaftlich sein würde.
820. Die Festsetzung von Ort und Zeit der Hauptkörung in den einzelnen Gemeinden
erfolgt durch die Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses.