Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zu § 8 
Absatz 3. 
Zu 10. 
Zu § 13 
Absatz 2. 
Zu § 13 
Absatz 3 in 
Verbindung 
mit 8§ 21. 
Zu § 13 
Absatz 6. 
Zu § 14 
Absatz 1. 
448 — 
8 14. Die zur Verwendung durch die Genossenschaftsmitglieder bestimmten Bullen 
sollen in der Regel im Eigentume der Genossenschaft stehen. Nur ausnahmsweise soll die 
Verwendung von Bullen stattfinden, die einem Bullenhalter eigentümlich gehören. 
Wird die Bullenhaltung vertragsmäßig einem Bullenhalter übertragen, so ist auf 
dessen ausreichende Entschädigung Bedacht zu nehmen. 
Für den mit dem Bullenhalter abzuschließenden Vertrag kann das von dem Mini- 
sterium des Innern entworfene Muster zum Anhalt genommen werden. 
Der Ausschuß soll tunlichst dahin Fürsorge treffen, daß bei vorübergehender Nicht- 
verwendbarkeit von Genossenschaftsbullen Ersatzbullen zur Verfügung stehen. 
8 15. Die Aufsicht über den Ausschuß hat sich auch auf dessen Kassenführung zu 
richten. 
8 16. Befreiungen dürfen jeweilig nicht auf längere Zeit als zwei Geschäftsjahre 
bewilligt werden. 
Befreiungsanträge sind vor dem für die Feststellung des Besitzstandes maßgebenden 
Zeitwunkte (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes) anzubringen. 
8 17. Zu den im Auftrage der Staatsregierung zu Zuchtzwecken angekauften Bullen 
sind auch die für die Aufzuchtstationen angekauften und von dort abgegebenen Bullen zu 
rechnen. 
§ 18. Als Entgelt für die Körung eines Privatbullen, der nicht zur allgemeinen 
Verwendung bestimmt ist, wird ein Betrag von 5 ·. erhoben, sofern die Körung im Orte 
und zur Zeit einer Hauptkörung erfolgt. 
Für eine Vorkörung (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes) sind nur die dem Bezirkstierarzte 
zustehenden Gebühren zu erstatten. 
Für eine Nachkörung (8 1 8 Absatz 2 des Gesetzes) wird ebenfalls ein Entgelt von 
5 “4 erhoben, wenn die Abkörung bestätigt wird. Außerdem sind die durch den erhobenen 
Einspruch erwachsenen Kosten zu erstatten. 
8 19. Ein Notfall, in welchem die Verwendung eines nicht gekörten Bullen gestattet 
werden kann, ist auch dann als vorliegend anzunehmen, wenn in einem Orte außer Vieh- 
besitzern, die Privatbullen halten, nur eine geringe Zahl kleiner Viehbesitzer vorhanden ist, 
für deren Kühe und Kalben ein gekörter Bulle nicht zur Verfügung steht, die gemeinschaft- 
liche Haltung eines solchen aber unwirtschaftlich sein würde. 
820. Die Festsetzung von Ort und Zeit der Hauptkörung in den einzelnen Gemeinden 
erfolgt durch die Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses.
	        
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