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Nr. 106. Verordnung,
die Abänderung der einheitlichen deutschen Arzneitaxe betreffend;
vom 20. Dezember 1906.
Nachdem der Bundesrat die anderweite Abänderung der einheitlichen deutschen Arzneitaxe
beschlossen hat und die amtliche Ausgabe der auf Grund dieses Beschlusses festgesetzten
Deutschen Arzneitaxe 1907 in der Weidmannschen Buchhandlung zu Berlin (Berlin SW. 12,
Zimmerstraße 9 4) in Druck erschienen ist, wird solches hiermit unter Hinweis auf die Ver-
ordnung, die Einführung einer einheitlichen deutschen Arzneitaxe betreffend, vom 1 S. März
1905 (G.= u. V.-Bl. S. 35, 36), sowie mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß die
neue Taxe am 1. Jannar 1907 in Kraft tritt.
Dresden, den 20. Dezember 1906.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dietze.
Nr. 107. Verordnung
zur Ausführung des Umzugskostengesetzes vom 28. April 1906;
vom 20. Dezember 1906.
1. Zu § 2 und § 12.
In den Belegen, die nach § 12 des Gesetzes der Berechnung der Umzugskosten bei-
zufügen sind, ist die Art der Leistung und die Höhe der Gegenleistung so genau anzugeben,
daß eine Prüfung der Einzelansätze möglich ist. Insbesondere sind auch bei Vereinbarung
einer Bauschsumme die dieser zugrunde gelegten Ansätze:
für Ein= und Auspacken des Umzugsgutes einschließlich der Leihgebühren für Kisten
und Packmaterial,
für Ein= und Ausladung, Zu= und Abfuhr,
für die tarifmäßige Fracht bei Benutzung von Eisenbahn oder Dampfschiff und
für die sonstige Ausführung des Umzugs
getrennt aufzuführen.