Tierärztliche Bescheinigung.
Gemäß Artikel 2 des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom
25. Januar 1905 wird hiermit bescheinigt, daß das umstehend beschriebene Tier von mir untersucht und gesund
befunden wurde, und daß am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der
Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf umstehend
bezeichnete Tiergattung übertragbar ist, nicht geherrscht hat.
(Bemerkung: Das vereinzelte Auf- (Dienststempel.)
treten von Milzbrand, Rauschbrand oder
Wut in einer Nachbargemeinde steht der
Ausstellung des Zeugnisses nicht entgegen,
ist jedoch auf ihm ersichtlich zu machen.
Dasselbe gilt für Bläschenausschlag bei der
Ausstellung von Zeugnifsen für Ochsen Z„
und Wallache.) zuir Der beamtete Tierarzt: .. ................................................
Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung
auf Eisenbahnen oder Schiffe.
Umstehend bezeichee . ·..................·........... habe ich heute vor der
Verladunggn. ........................................... untersucht und gesund befunden.
(Dienststempel)
.................................................................... ,den.19...
DerbeamteteTierarzt:................................·....· ...........................