Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Tierärztliche Bescheinigung. 
Gemäß Artikel 2 des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 
25. Januar 1905 wird hiermit bescheinigt, daß das umstehend beschriebene Tier von mir untersucht und gesund 
befunden wurde, und daß am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der 
Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf umstehend 
bezeichnete Tiergattung übertragbar ist, nicht geherrscht hat. 
(Bemerkung: Das vereinzelte Auf- (Dienststempel.) 
treten von Milzbrand, Rauschbrand oder 
Wut in einer Nachbargemeinde steht der 
Ausstellung des Zeugnisses nicht entgegen, 
ist jedoch auf ihm ersichtlich zu machen. 
Dasselbe gilt für Bläschenausschlag bei der 
Ausstellung von Zeugnifsen für Ochsen Z„ 
und Wallache.) zuir Der beamtete Tierarzt: .. ................................................ 
  
Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung 
auf Eisenbahnen oder Schiffe. 
Umstehend bezeichee . ·..................·........... habe ich heute vor der 
Verladunggn. ........................................... untersucht und gesund befunden. 
(Dienststempel) 
.................................................................... ,den.19... 
DerbeamteteTierarzt:................................·....· ...........................
	        
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