Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1906.
Juhalt: Nr. 8. Verordnung, die Prüfung für den höheren Gemeinde= und Privatforstdienst betr. S. 43. —
Nr. 9. Verordnung, den Handel mit Giften betr. S. 46.
Nr. 8. Verordnung,
die Prüfung für den höheren Gemeinde= und Privatforstdienst betreffend;
vom 3. März 1906.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird folgendes verordnet:
8 1. Forstwirte, die nicht Anwärter des höheren Sächsischen Staatsforstdienstes sind
(§ 9 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 20. März 1905, G.= u. V.-Bl.
S. 55), können zum Zwecke des Nachweises ihrer Befähigung für den höheren Gemeinde-
oder Privatforstdienst unter den nachstehenden Voraussetzungen zur Teilnahme an der
„Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst“ (§ 19 der Verordnung vom
20. März 1905) zugelassen werden. Eine Anwartschaft für den Eintritt in den Säch-
sischen Staatsforstdienst wird durch Ablegung dieser Prüfung nicht erlangt.
2. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
1. Der Besitz des Reifezeugnisses eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder Real-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule. Für Forstwirte, die ihre Schul-
bildung im Auslande erhalten haben, kann an die Stelle eines solchen Zeugnisses
das Reifezeugnis einer ausländischen Lehranstalt treten, deren Lehrziel mit dem
einer der vorgenannten inländischen Anstalten im wesentlichen übereinstimmt;
2 ein dreijähriges Studium an der Forstakademie zu Tharandt und die Ablegung
der dort vorgeschriebenen, aus der Vorprüfung und der Schlußprüfung bestehenden
sorstlichen Diplomprüfung;
Ausgegeben zu Dresden den 20. März 1906. 1