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b) Absatz 5 folgende Fassung:
Den Vorsitz im Ausschuß führt der Vertreter der Gemeindebehörde.
c) ein neuer Absatz 8 folgende Fassung:
In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern und in denjenigen Gemeinden,
für welche tierärztliche Beschauer als Gemeindebeamte angestellt sind, hat der
Ortsschätzungsausschuß nur aus einem angestellten Tierarzte und einem Vieh—
besitzer zu bestehen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen
beiden Schätzern ist noch ein Viehbesitzer als drittes Mitglied hinzuzuziehen.
Artikel VII.
Der zweite Absatz des § 8 wird im Eingang abgeändert wie folgt:
Der Versicherte ist — vorbehältlich der Bestimmung in § 13 Absatz 4 des
Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau be-
treffend, vom 1. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 209) — verpflichtet, das ge-
schlachtete Tier zum festgesetzten Werte zu übernehmen und diesen usw.
Artikel VIII.
Der letzte Absatz des § 9 erhält folgende Fassung:
Die nach a und b erteilten Entscheidungen sind endgültig, die letzteren jedoch
vorbehältlich der nach § 13 der Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung
zustehenden Prüfung und Feststellung der Entschädigungen. Bei Zurückweisung
der Beschwerde können dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten auferlegt werden.
Artikel IX.
Der § 10 erhält am Ende folgenden Zusatz:
desgleichen, wenn sie die nächsten Vorbesitzer (z. B. Verkäufer) des betreffenden
Schlachttieres waren oder bei dem Besitzer des letzteren in einem Dienstverhältnisse
stehen.
Artikel X.
Der zweite Satz des § 12 erhält folgende Fassung:
Dieser besteht aus einem vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Mit-
gliede der Brandversicherungskammer als Vorsitzenden, einem gleichfalls vom
Ministerium des Innern zu bestimmenden Mitgliede der Kommission für das
Veterinärwesen, zwei vom Landeskulturrat zu wählenden Viehbesitzern, je einem
von den fünf landwirtschaftlichen Kreisvereinen aus der Mitte der Viehbesitzer zu