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wählenden Mitgliede und je einem von den Gewerbekammern zu Dresden, Leipzig,
Chemnitz, Plauen und Zittau zu wählenden Fleischermeister.
Artikel XI.
Der zweite Satz des § 14 erhält im Eingang folgende Fassung:
Er kann diese Entscheidung, sowie die allvierteljährliche Feststellung der Durch-
schnittspreise, sei es für einzelne Fälle usw.
Artikel Xll.
Der 8 17 erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen der Gesetze vom 22. Februar 1884, die infolge der
Schutzimpfung gegen Lungenseuche zu gewährenden Entschädigungen betreffend
(G.= u. V.-Bl. S. 61), vom 17. März 1886, die Gewährung von Entschädigung
für infolge von Milzbrand gefallene oder getötete Rinder betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 63), vom 29. Februar 1896 über Ausdehnung des Gesetzes, die Gewährung
von Entschädigung für infolge von Milzbrand gefallene oder getötete Rinder be-
treffend, auf Rauschbrand und Pferde (G.= u. V.-Bl. S. 31) und endlich vom
12. Mai 1900, die Gewährung von Entschädigung für an Gehirnrückenmarks-
entzündung beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an
Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 252),
sowie der Verordnung, die nach dem Reichsgesetz vom 23. Juni 1880 für die
wegen Seuchen getöteten Tiere zu gewährenden Entschädigungen betreffend, vom
4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) bleiben durch gegenwärtiges Gesetz unberührt.
Artikel XIII.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.
Im übrigen wird das Ministerium des Innern ermächtigt, das Gesetz vom 2. Juni
1898, wie es sich aus den vorstehenden Abänderungen und Ergänzungen ergibt, im Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken
Gegeben zu Dresden, am 24. April 1906.
1 Friedrich August.
Georg von Metzsch.
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