Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Orts-Schätzungs- 
ausschusses aus der Klasse der Viehbesitzer erfolgt regelmäßig auf drei Jahre. Wiederwahl 
nach Ablauf der Wahlperiode ist zulässig. Viehbesitzer, welche in der Gemeinde wohnhaft 
sind und daselbst Stimmrecht bei den Gemeindewahlen besitzen, sind zur Annahme der 
Wahl verpflichtet; ablehnen können nur 
a) diejenigen, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, 
b) diejenigen, welche glaubhaft nachweisen, daß sie den mit Ausübung des Amtes 
verbundenen Pflichten nicht ohne Gefährdung ihrer sonstigen Berufspflichten nach- 
kommen können, und 
) für die nächsten drei Jahre diejenigen, welche bereits drei Jahre lang als Mitglieder, 
beziehentlich stellvertretende Mitglieder des betreffenden Orts-Schätzungsausschusses 
fungiert haben. 
Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, das Amt als Mitglied oder stellvertretendes 
Mitglied des Orts-Schätzungsausschusses anzunehmen oder fortzuverwalten, kann dem 
Weigernden auf die Dauer der ihm angesonnenen Verpflichtung von dem Verwaltungs- 
ausschusse der Versicherungsanstalt — vergl. § 12 — eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe 
von jährlich 100 4 auferlegt werden. Diese Strafe fließt in die Kasse der Versicherungs- 
anstalt. 
Selbständige Gutsbezirke haben sich dem benachbarten Gemeindebezirke zum Zwecke 
der Schädenfeststellung anzuschließen. In solchen Fällen hat noch ein Vertreter des Guts- 
bezirks dem Ausschusse beizutreten. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt der Vertreter der Gemeindebehörde. 
Mehrere Gemeinden und Gutsbezirke können sich mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde zur Bildung eines gemeinschaftlichen Abschätzungsausschusses vereinigen. 
Auch kann die Zusammensetzung dieses Ausschusses sowie das Verfahren bei der Ab- 
schätzung für einzelne oder mehrere Gemeinden ortsstatutarisch in anderer als der im 
Eingange dieses sowie im nachfolgenden Paragraphen bestimmten Weise festgesetzt werden. 
In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern und in denjenigen Gemeinden, für 
welche tierärztliche Beschauer als Gemeindebeamte angestellt sind, hat der Orts-Schätzungs- 
ausschuß nur aus einem angestellten Tierarzte und einem Viehbesitzer zu bestehen. Im 
Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden Schätzern ist noch ein Vieh- 
besitzer als drittes Mitglied hinzuzuziehen. 
8 8. Der Orts-Schätzungsausschuß hat auf Grund der von dem Versicherten bei- 
zubringenden Zeugnisse und Bescheinigungen und der sonst von ihm erforderlich erachteten 
Erörterungen festzustellen, daß das geschlachtete Viehstück der Versicherungspflicht unterliegt
	        
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