Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 53 — 
Demgemäß haben sich bei Ausbruch eines Krieges alle vorerwähnten Mann— 
schaften schleunigst bei dem nächsten deutschen Konsulat Auskunft über die Art der 
angeordneten Mobilmachung und Rat über ihr Verhalten zu erbitten. Dasselbe 
wird auch behufs etwaiger Auflösung des Heuervertrags, und wenn dem Betreffenden 
Fahrgelegenheit oder Geldmittel zur Rückreise fehlen, das weitere veranlassen. 
Bei dem bezüglichen Antrage sind die Seefahrts- und etwaige Militärpapiere vor— 
zulegen. 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch 
Konsulats- oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls 
er Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. 
10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militär— 
pflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, 
wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission 
oder Seemannsamt) dartun können, daß der Übernahme des betreffenden Schiffs- 
dienstes von deutscher Seite kein Hindernis entgegensteht, so haben die Seemanns- 
ämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärverhältnisse 
der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die er- 
wähnte Bescheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers 
zu versehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den An- 
musterungen auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der 
Musterrollen dafür Sorge zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie 
gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung 
nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffs- 
mannschaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der 
Ziffern 3, 5 — 10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im besonderen ist durch das 
Seemannsamt von der vorgenommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den 
Schiffer kontrolliert, Mitteilung zu machen (Ziffer 5) bezw. dem Schiffer nach vor- 
genommener Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung im Sinne der Ziffer 7 bezw. 5 
zu erteilen."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.