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Art. 12.
e) Des Obertribunals.
Wird von dem Gerichtshofe auf Todesstrafe erkannt, so ist das Erkenntniß, ehe
es dem Angeschuldigten verkuͤndet wird, von Amtswegen dem Obertribunal zur Eat-
scheidung in leßzter Instanz vorzulegen. Es muf aber dasselbe zuvor nebst den Ent-
scheidungsgründen dem Vertheidiger des Angeschuldigten eröffnet und derselbe aufge-
fordert werden, seine Beschwerdegründe binnen einer angemessenen unerstrecklichen
Frist zu den Acten zu bringen.
Art. 15.
tret Treffen mit den durch die Gerichte abzuurtheilenden Verbrechen polizeiliche Ueber-
ungen zusammen, so ist die Zuständigkeit der Gerichte auch in Beziehung auf die
ehteren begründet. Dagegen sind Verfehlungen gegen die Finanzgesetze auch im
Büle eines Zusammenflusses den Finanzbehdrden nach Maaßgabe jener Gesehe zur
estrafung zu überlassen.
ç Art. 15.
die Dee Art. 55 bis 57, 59 bis 61 des Strafedicts vom 17. Juli 1824, deßgleichen
K. 207 des vierten Organisationsedicts vom 51. December 1818 unter Ziffer
I.
6 und ll. und in den zwei ersten Säßen der Ziffer III. enrhaltenen Bestimmungen
ind aufgehoben.
aosnanser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesebes be-
Gegeben, Stuttgart den 1. März 18359.
Wilheim.
Der provik,
“ provisorische Chef des Departements der Justiz:
Geheimer Rath v. Schwab.
Auf Befehl des Königs,
der Staats-Sekretä#:
Vellnagel.