Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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8 29. 1. In keinem anderen Schulfache liegen für die Trennung des gesamten Pensums Bemerkungen. 
in zwei übereinander geordnete Kurse soviel praktische Erfahrungen und soviele ausführliche 
Bearbeitungen gedruckt vor wie in der Physik. 
2. Dem Unterricht auf der Mittelstufe fällt die Aufgabe zu, nach einem wohlerwogenen 
Plane alle Grundlehren der Physik zum sicheren Verständnis zu bringen. Dabei wird die 
mathematische Darstellung gegenüber dem Experiment ganz zurücktreten. 
3. Auf der Oberstufe wird der mathematischen Darstellung der Gesetze mehr Raum zu 
gewähren sein. Es behält das Experiment aber auch in den Oberklassen seine grundlegende 
Bedeutung, ist doch bis in die wichtigsten Entdeckungen der neuesten Zeit hinein die Physik 
eine experimentell fortschreitende Wissenschaft geblieben. 
4. Ausdrücklich sei vor zwei Fehlern gewarnt. Nämlich vor einem Übermaß mathematischer 
Behandlungsweise und vor einem Auflösen der Vorführungen in eine Reihe glänzender 
Experimente, an denen die Schüler staunend sich ergötzen, ohne sie mit dem Verständnis bis 
ins Einzelne zu durchdringen. 
5. Durch alle Klassenstufen wird es eine dauernde Aufgabe des Unterrichts sein müssen, 
den Schüler zum verständnisvollen Beobachten physikalischer Erscheinungen des täglichen Lebens 
anzuhalten, so daß er sich schließlich in der Beurteilung der unermeßlichen Fülle physikalischer 
Vorgänge, die sich zu jeder Zeit und an jedem Orte um ihn abspielen, sicher fühlt. 
6. Wie in den Lehrzielen die mathematische Erd= und Himmelskunde zusammengefaßt 
sind, so müssen auch der mathematische und physikalische Unterricht in Unterprima hierbei 
genau Hand in Hand gehen. 
7. Auch in der Physik ist jederzeit in scharfer Weise zwischen Hypothese und sicherem 
wissenschaftlichem Ergebnis zu unterscheiden. 
8. Die physikalischen Schülerübungen der Oberklassen können nach den an den Schulen 
hierfür gegebenen Bedingungen verschieden gestaltet werden. 
Rechnen und Mathematik. 
8 30. Sicherheit und Gewandtheit im bürgerlichen Rechnen. Lehrziel. 
In der Arithmetik und Algebra müssen die Schüler einen klaren Überblick über den 
Aufbau der 7 Rechnungsarten haben, arithmetische Umformungen geschickt und mit Verständnis 
für die Gründe des dabei einzuschlagenden Verfahrens ausführen können, sie müssen den Be- 
griff Funktion im Rahmen des Schulunterrichts klar erfaßt haben und imstande sein, nicht zu 
schwere Aufgaben aus dem Anwendungsgebiete der einfacheren unendlichen Reihen, der 
Kombinatorik und des binomischen Lehrsatzes, dazu auch Gleichungen mit einer Unbekannten 
bis zum 3. Grade und solche mit zwei Unbekannten vom 2. Grade zu lösen. 
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