fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Nr. 29. 
BVersuchsweise Unterstellung einiger Landwehrbezirke im Bereiche der 34. Inauterie rigade 
(Großherzoglich Mecklenburgischen) unter die 17. Kavallerie-Brigade (Großherzoglich Meckleuburgische). 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich vom 1. April 1895 ab für das Friedensverhältniß ver- 
suchsweise die aus der anliegenden Landwehr-Bezirkseintheilung für den Bereich der 34. Infanterie-Brigade 
(Großherzoglich Meqlenhurgsschen) hervorgehende Unterstellung einzelner Landwehrbezirke unter die 17. Kavallerie= 
Brigade (Großherzoglich Mecklenburgische) mit der Maßgabe, daß diese Unterstellung sich auf sämmtliche 
Dienstzweige der betreffenden Landwehrbezirke erstreckt und letztere aus dem Befehlsbereich der Infanterie- 
Brigade ausscheiden. 
Berlin den 24. Januar 1895. 
  
  
  
An das Kriegsministerium. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
Landwehr-Bezirkseintheilung 
für den Bereich 
der 34. Infanterie-Brigade (Großherzoglich Mecklenburgischen). 
  
  
  
  
  
  
Landwehrbezirk Bemerkungen 
Bezri Rostock 
1. Bezir 
l Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 34. Infanterie-Brigade (Groß- 
enstrelig herzoglich Mecklenburgischen), der 2. Bezirk dem Kommandeur der 17. Ka- 
. vallerie-Brigade (Großherzoglich Mecklenburgischen) im Frieden unterstellt. 
2. Bezirk Schwerin n 8 
Wismar 
Kriegsministerium. Berlin den 31. Januar 1895. 
Vorstehende Allerhböchste Kabinete-Drdre wird mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee 
gebracht, daß in der Zusammensetzung der Landwehrbezirke eine Aenderung nicht eintritt. 
Die Herausgabe eines Deckblatts zur Wehr-Ordnung bleibt vorbehalten. 
No. 926/1. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 30. 
Ansbildung der Spielleute bei der Infanterie und den Eisenbahntruppen, Ausbildung von Reserve- 
Spielleuten bei letzteren sowie Einstellung von Hülfstrompetern bei dem Train. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Ergänzung der Ordre vom 30. August 1883 Nachstehendes: 
1. Die etatsmäßigen Spielleute der Infanterie sind, wie bisher, aus Mannschaften von nicht Omringerer 
als einjähriger Dienstzeit mit der Waffe zu entnehmen; detgleichen diejenigen der Eisenbahn= 
truppen. Diejenigen Mannschaften, welche nach Entlassung der Reserven etatsmäßige Spielleute 
werden sollen, sind jedoch ". on im Laufe des ersten Vienstlahres neben der vollen Ausbildung 
mit der Waffe zu ihrer demnächstigen Verwendung vorzubilden. Die näheren Anordnungen 
hier für treffen die Generalkommandos beziehungsweise der Chef des Generalstabes der Armee. 
 
	        
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