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Gesetz,
die Gehaltsverhältutsse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung
von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend;
vom 15. Juni 1908.
8 1. Das zu Geldeswert angeschlagene Gesamteinkommen eines ständigen Lehrers
an einer Volksschule darf nicht unter 1500 4 jährlich betragen.
Die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung ist in dieses Einkommen nicht
einzurechnen.
Die Wohnungsentschädigung ist neben dem Gehalte stets besonders auszuwerfen.
8 2. Den Schuldirektoren, welchen zehn oder mehr ständige Lehrer oder Hilfslehrer
unterstellt sind, ist neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung ein jährliches Ein-
kommen von nicht weniger als 3600 Z, den übrigen ein solches von nicht weniger als
3300 4 gleichfalls neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädigung zu gewähren.
8 3. Jedem Hilfslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der
Bezirksschulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein barer Gehalt von wenigstens
900.4 jährlich im ersten Dienstjahre, von 1000.4 im zweiten und von 1100 4 vom
dritten Dienstjahre ab auszusetzen.
8 4. Das Einkommen der Schuldirektoren ist durch vier von der Schulgemeinde zu
gewährende Zulagen von je 400.4 nach je dreijähriger Dienstzeit als Schuldirektor zu
erhöhen.
Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen ist durch Zulagen, welche die Schul-
gemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen zu erhöhen:
nach einer vom erfüllten 2 5. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden ständigen
Dienstzeit
von 3 Jahren bis auf 1700.4,
6= 1900 =
—9 — 221005,
- 12 2300 =
15 2500
-- 18 2700 -,
- 21 2850 =
- 4244 3000