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steinblattern) oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile
(vgl. 1 unter Cd und e);
B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet sind, soweit
sie nicht nach I unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer der Fälle zu 1 unter C a, b, c
oder f vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungsgrund durch Beseitigung und
Vernichtung der veränderten Teile behoben wird.
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen:
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet;
c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz
oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt;
d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner
Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist;
e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung oder Ver-
kalkung zeigt;
f) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt;
g) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus
cellulosae) nachgewiesen sind;
h) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, den
Bestimmungen des 8§ 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind.
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unter II Ba
unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.
W 19.
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der
Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann,
daß eine Übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Fleischstück
eine der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder der begründete Verdacht einer
derselben nachgewiesen ist;
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rotlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie,
Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nachgewiesen ist;
J%) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind;
d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungs-
vorgängen, Besetzung mit Insekten, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit
Schmarotaern, die durch den Fleeschpenuss at den Menschen #2cht übertragen werden
##nn#en (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.);
wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht gestattet,
sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer auszuschneiden und die
Organe freizugeben.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt werden
muß, und zwar
4. dee ganæge Sendung,
a) 10e N „ Shritliche darans entmommditen Stichproben (S 14 Abs. 8, 4) bei der Früifung auif
die behandlung mit verbotenen Ltoffen (&6 M. 3, 14 Abs. I unter b) oder, abgesehen
von Därmen, auf die Durchpökelunq usi. (66 Abs. 1, 2, ę 14 Abs. I umter d) tegen
desselben Grundes beansfandet rcorden sind,
5) menn aittch nur ein Hleisckstirelk als Humndefteisch oder als Fleisch von EBinhufern (S 56
Nr. 2) erkanmnt ist;
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