Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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steinblattern) oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile 
(vgl. 1 unter Cd und e); 
B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet sind, soweit 
sie nicht nach I unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer der Fälle zu 1 unter C a, b, c 
oder f vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungsgrund durch Beseitigung und 
Vernichtung der veränderten Teile behoben wird. 
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen: 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; 
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet; 
c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz 
oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner 
Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung oder Ver- 
kalkung zeigt; 
f) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt; 
g) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus 
cellulosae) nachgewiesen sind; 
h) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, den 
Bestimmungen des 8§ 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unter II Ba 
unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
W 19. 
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der 
Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, 
daß eine Übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Fleischstück 
eine der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder der begründete Verdacht einer 
derselben nachgewiesen ist; 
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rotlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, 
Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nachgewiesen ist; 
J%) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind; 
d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungs- 
vorgängen, Besetzung mit Insekten, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit 
Schmarotaern, die durch den Fleeschpenuss at den Menschen #2cht übertragen werden 
##nn#en (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.); 
wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht gestattet, 
sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer auszuschneiden und die 
Organe freizugeben. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt werden 
muß, und zwar 
4. dee ganæge Sendung, 
a) 10e N „ Shritliche darans entmommditen Stichproben (S 14 Abs. 8, 4) bei der Früifung auif 
die behandlung mit verbotenen Ltoffen (&6 M. 3, 14 Abs. I unter b) oder, abgesehen 
von Därmen, auf die Durchpökelunq usi. (66 Abs. 1, 2, ę 14 Abs. I umter d) tegen 
desselben Grundes beansfandet rcorden sind, 
5) menn aittch nur ein Hleisckstirelk als Humndefteisch oder als Fleisch von EBinhufern (S 56 
Nr. 2) erkanmnt ist; 
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