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(VI) Die Prüfung im Rechnen mit Raumlehre ist in der Hauptsache schriftlich. Doch
können auch einige Aufgaben im Kopfrechnen gegeben werden. Dabei handelt es sich
aber nicht darum, die Fertigkeit in besonders raschem Rechnen zu erheben. Vielmehr sollen
die Teilnehmerinnen zeigen, ob sie die der Aufgabe zugrunde liegenden sachlichen Verhältnisse
denkend zu durchdringen und darnach ihre rechnerischen Maßnahmen zu treffen
vermögen.
85.
Ausschluß von der Prüfung.
Wer unerlaubte Hilfsmittel benützt oder eine Täuschung versucht oder begeht oder wer
andern dazu behilflich ist, wird, wenn dies im Verlauf der Prüfung entdeckt wird, durch
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen. Erfolgt die
Entdeckung erst später, so wird kein Prüfungszeugnis ausgestellt oder das schon ausgestellte
Zeugnis zurückgezogen.
86.
Prüfungszeugnis.
(1) Wer für befähigt erklärt wird, bekommt ein Prüfungszeugnis, das die Zeugnisse
in den einzelnen Fächern sowie ein Gesamtzeugnis enthält.
(II) Die Zeugnisse werden nach folgenden Stufen erteilt:
vorzüglich,
sehr gut,
gut,
befriedigend,
genügend.
(III) Wer im Gesamtdurchschnitt oder in der Lehrprobe oder in weiblicher Handarbeit
nicht mindestens das Zeugnis „genügend“ erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden.
(IV) Die Namen der für befähigt erklärten werden amtlich veröffentlicht.