Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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(VI)  Die  Prüfung  im  Rechnen  mit  Raumlehre  ist  in  der  Hauptsache  schriftlich.  Doch
können  auch  einige  Aufgaben  im  Kopfrechnen  gegeben  werden.  Dabei  handelt  es  sich
aber  nicht  darum,  die  Fertigkeit  in  besonders  raschem  Rechnen  zu  erheben.  Vielmehr  sollen
die  Teilnehmerinnen  zeigen,  ob  sie  die  der  Aufgabe  zugrunde  liegenden  sachlichen  Verhältnisse
  denkend  zu  durchdringen  und  darnach  ihre  rechnerischen  Maßnahmen  zu  treffen
vermögen.

85.
Ausschluß  von  der  Prüfung.

Wer  unerlaubte  Hilfsmittel  benützt  oder  eine  Täuschung  versucht  oder  begeht  oder  wer
andern  dazu  behilflich  ist,  wird,  wenn  dies  im  Verlauf  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch
den  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses  von  der  Prüfung  ausgeschlossen.  Erfolgt  die
Entdeckung  erst  später,  so  wird  kein  Prüfungszeugnis  ausgestellt  oder  das  schon  ausgestellte
Zeugnis  zurückgezogen.

86.
Prüfungszeugnis.
(1)  Wer  für  befähigt  erklärt  wird,  bekommt  ein  Prüfungszeugnis,  das  die  Zeugnisse
in  den  einzelnen  Fächern  sowie  ein  Gesamtzeugnis  enthält.
(II)  Die  Zeugnisse  werden  nach  folgenden  Stufen  erteilt:
vorzüglich,
sehr  gut,
gut,
befriedigend,
genügend.
(III)  Wer  im  Gesamtdurchschnitt  oder  in  der  Lehrprobe  oder  in  weiblicher  Handarbeit
  nicht  mindestens  das  Zeugnis  „genügend“  erreicht,  hat  die  Prüfung  nicht  bestanden.

(IV)  Die  Namen  der  für  befähigt  erklärten  werden  amtlich  veröffentlicht.