Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
von  Zigarren  hat  der  BR.  auf  Grund  GewO.
8  120e  Vorschriften  erlassen  (RKBek.  vom
17.  Febr.  1907  —  RGBl.  34).  S.  Zigarren.

Tabaksteuer.  I.  Geschichtliches  und
Allgemeines.  a)  Bis  1880.  In
Preußen  bestand  schon  im  18.  Jahrh.  ein  Tabakmonopol.
  Nach  seiner  Beseitigung  im  Jahre  1797
wurde  der  inländische  Tabak  erst  wieder  durch
das  G.  wegen  Besteuerung  des  inländischen
Branntweins,  Braumalzes,  Weinmostes  und
der  Tabakblätter  vom  8.  Febr.  1819
zur  Besteuerung  herangezogen.  Hiernach  sollte
vom  Zentner  getrockneter  Tabakblätter  einen
Taler  Steuer  entrichten,  wer  eine  Grundfläche
von  mehr  als  5  Quadratruten  mit  Tabak  bepflanzt
  hatte.  Da  die  Durchführung  der  Ausführungsvorschriften
  (vgl.  die  Ordnung  zum  G.
wegen  Besteuerung  des  Branntweins  usw.  vom
8.  Febr.  1819)  auf  Schwierigkeiten  stieß,  wurde
durch  die  AKabO.  vom  29.  März  1828  „zur

 

Erleichterung  des  Tabakbaues“  bestimmt,  daß

die  Steuer  vom  inländischen  Tabak  künftig  nach
der  Größe  der  alljährlich  mit  Tabak  bepflanzten
Grundfläche  in  vier  Abstufungen  —  je  nach  der
Ertragsfähigkeit  des  Bodens  —  entrichtet  werden
  sollte.  Es  waren  danach  für  je  6  QOuadratruten
  6  bzw.  5,  4  und  3  Silbergroschen  zu  erhebeen.
  Bei  der  Begründung  des  deutschen
Zollvereins  trat  die  Frage  einer  gemeinschaftlichen
  Besteuerung  des  Tabaks  an  die  Vereinsregierungen
  heran,  da  in  Preußen  eine  Besteuerung
  des  inländischen  Tabaks  bestand,
während  in  den  meisten  Vereinsstaaten,  namentlich
  in  den  südlichen,  die  inländische  Tabaksproduktion
  mit  keinerlei  Steuer  belegt  war.
Eine  Vereinbarung  war  indes  nicht  zu  erzielen;
ess  blieb  deshalb  nichts  anderes  übrig,  als  den
Tabak  in  denjenigen  Vereinsländern,  in  denen
er  einer  inneren  Steuer  unterworfen  war,  beim
ÜUbergange  aus  den  übrigen  Vereinsländern  mit
einer  Ausgleichsabgabe  zu  belegen,  an  deren
Stelle  später  die  Übergangsabgabe  trat.  Eine
Tabaksteuergemeinschaft  kam  zunächst  zwischen

Preußen,  Sachsen  und  dem  Thüring.  Zoll=  und

Handelsverein  zustande,  die  vom  1.  Jan.  1834
die  gleiche  innere  Tabaksteuer  einführten.  Ihnen
schlossen  sich  später  die  übrigen  norddeutschen
Staaten  an,  zuletzt  Hannover  und  Oldenburg
durch  Vertrag  vom  4.  April  1853.  Da  nach
Art.  3  §  4  des  Zollvereinigungsvertrags  vom
8.  Juli  1867  (s.  Zollverein)  der  im  Vereinsgebiete
  gewonnene  oder  zubereitete  Tabak  einer
übereinstimmenden  Besteuerung  unterworfen
werden  sollte,  wurde  das  G.  vom  26.  Mai  1868
(BGl.  319)  erlassen,  in  dem  die  norddeutsche
Flächensteuer  unter  Verwerfung  der  Abstufung
der  Steuersätze  und  unter  Festsetzung  eines  einheitlichen
  Steuersatzes  (6  Silbergroschen  für
6  Quadratruten)  beibehalten  wurde.  Mit  der
Errichtung  des  Deutschen  Reiches  ging  die  Besteuerung
  des  im  Inlande  gewonnenen  Tabaks
auf  das  Reich  über  (R.  Art.  35).  Die  geplante

 

Aufhebung  der  Salzabgabe  und  die  durch  die

steigenden  Ausgaben  des  Reiches  notwendige
Erhöhung  der  Reichseinnahmen  regten  eine
stärkere  Steuerbelastung  des  Tabaks  an.  Ein
im  Jahre  1878  vorgelegter,  entsprechender

*!
"

Tabaksteuer

Nach  den  Vorschlägen  der  durch  G.  vom  26.  Juni
1878  (REBl.  129)  eingesetzten  Tabakenquetekommission
  kam  dann  das  G.  vom  16.  Juli  1879
(Röal.  245)  zustande;  es  entsprach  dem  Entwurfe
  von  1878  und  enthielt  ein  System  der
Besteuerung,  das  mit  dem  Namen  Gewichtssteuer
  bezeichnet  wird;  daneben  ließ  es  die
Besteuerung  nach  dem  Flächenraume  der  bepflanzten
  Grundstücke  für  die  Pflanzungen  von
kleinstem  Umfange  (bis  zu  4  Ar)  als  Regel

bestehen.  Bei  der  Wahl  der  Besteuerungsform
waren  das  System  des  Fabrikationsmonopols,

wie  es  in  anderen  Ländern  besteht,  oder  des
Monopols  in  der  Beschränkung  auf  den  Handel
mit  dem  im  Inlande  erzeugten  Tabak  (Rohtabakmonopol),
  das  in  Rußland  und  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  geltende  Fabrikatsteuersystem
  und  das  englische  System  der  Besteuerung
  durch  Erhebung  eines  Eingangszolles
unter  Verbot  des  inländischen  Tabakbaus  in
Betracht  zu  ziehen.  Keins  dieser  Systeme
wurde  für  deutsche  Verhältnisse  als  geeignet
erachtet  (Sten  B.  des  RT.  von  1879  Bd.  5
Aktenstück  1360).  Dagegen  wurde  die  Beseitigung
  der  Flächensteuer  als  allgemeine  Tabakbesteuerung
  unbedingt  für  notwendig  erkannt.
Jede  Steigerung  der  Flächensteuer  hätte  die
Ungleichmäßigkeit,  die  dieser  Besteuerung  des
Tabakbaus  ohne  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit
  der  Erträge  nach  Bodengqualität,  Klima
usw.  anhaftet,  erhöht.  Dem  gegenüber  erschien
das  Gewicht  des  geernteten  Tabaks  als  die
naturgemäße,  dem  Wesen  der  Verbrauchssteuer
entsprechende  Grundlage  auch  der  inländischen
Besteuerung  des  Tabaks.  Nur  ausnahmsweise
für  ganz  unbedeutende  Pflanzungen  erschien  die
Festhaltung  an  der  Flächensteuer  zur  Vermeidung
  der  andernfalls  erforderlichen  unverhältnismäßig
  umfangreichen  Aufsichtstätigkeit  erwünscht.
  —  b)  Bis  1909.  Die  aus  der  T.  des
G.  vom  16.  Juli  1879  geflossene  Einnahme  ist  von
1879—1904  nach  den  Bestimmungen  der  Frankensteinschen
  Klausel  nicht  in  vollem  Umfange
in  der  Reichskasse  verblieben  (ogl.  Reichssteuern
  II),  erst  nach  Beseitigung  der  Klausel
durch  das  RG.  vom  14.  Mai  1904  erfreute  sich
das  Reich  der  ungeschmälerten  Einnahme  (s.
Reichsfinanzwesen  Il).  Zufriedengestellt
  hat  diese  nie,  denn  bereits  im  Jahre  1882
wurde  von  den  verbündeten  Regierungen  zwecks
Erhöhung  der  Reichseinkünfte  aus  der  Besteuerung
  des  Tabaks  dem  R.  der  Entwurf  eines
Gesetzes,  betr.  das  Reichstabaksmonopol,  vorgelegt,
  das  allerdings  mit  großer  Stimmenmehrheit
  abgelehnt  wurde  (Sten  B.  1882/83
Bd.  1  S.  457).  Nach  dem  Entwurfe  sollte  der
Ankauf  von  Rohtabak,  die  Herstellung  von  Erzeugnissen
  und  deren  Verkauf  ausschließlich  dem
Reiche  zustehen  und  auf  seine  Rechnung  betrieben
  werden,  und  es  sollte  der  Tabakbau  nur
mit  amtlicher  Erlaubnis  zulässig  sein.  In  den
Jahren  1893  und  1894  wurden  zwei  Gesetzentwürfe,
  betr.  die  Einführung  einer  Tabakfabrikatsteuer,
  die  auf  Grund  der  Fakturen  nach
Maßgabe  der  Fabrikpreise,  und  zwar  nach  Prozenten
  dieser  Preise  vom  Fabrikanten  erhoben
werden  sollte,  von  der  Reichsregierung  eingebracht,
  aber  beide  vom  RT.  abgelehnt.  Auch

Gesetzentwurf  wurde  jedoch  vom  R.  abgelehnt.  der  unterm  28.  Nov.  1905  dem  R.  vorgelegte