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und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung
von Zigarren hat der BR. auf Grund GewO.
8 120e Vorschriften erlassen (RKBek. vom
17. Febr. 1907 — RGBl. 34). S. Zigarren.
Tabaksteuer. I. Geschichtliches und
Allgemeines. a) Bis 1880. In
Preußen bestand schon im 18. Jahrh. ein Tabakmonopol.
Nach seiner Beseitigung im Jahre 1797
wurde der inländische Tabak erst wieder durch
das G. wegen Besteuerung des inländischen
Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und
der Tabakblätter vom 8. Febr. 1819
zur Besteuerung herangezogen. Hiernach sollte
vom Zentner getrockneter Tabakblätter einen
Taler Steuer entrichten, wer eine Grundfläche
von mehr als 5 Quadratruten mit Tabak bepflanzt
hatte. Da die Durchführung der Ausführungsvorschriften
(vgl. die Ordnung zum G.
wegen Besteuerung des Branntweins usw. vom
8. Febr. 1819) auf Schwierigkeiten stieß, wurde
durch die AKabO. vom 29. März 1828 „zur
Erleichterung des Tabakbaues“ bestimmt, daß
die Steuer vom inländischen Tabak künftig nach
der Größe der alljährlich mit Tabak bepflanzten
Grundfläche in vier Abstufungen — je nach der
Ertragsfähigkeit des Bodens — entrichtet werden
sollte. Es waren danach für je 6 QOuadratruten
6 bzw. 5, 4 und 3 Silbergroschen zu erhebeen.
Bei der Begründung des deutschen
Zollvereins trat die Frage einer gemeinschaftlichen
Besteuerung des Tabaks an die Vereinsregierungen
heran, da in Preußen eine Besteuerung
des inländischen Tabaks bestand,
während in den meisten Vereinsstaaten, namentlich
in den südlichen, die inländische Tabaksproduktion
mit keinerlei Steuer belegt war.
Eine Vereinbarung war indes nicht zu erzielen;
ess blieb deshalb nichts anderes übrig, als den
Tabak in denjenigen Vereinsländern, in denen
er einer inneren Steuer unterworfen war, beim
ÜUbergange aus den übrigen Vereinsländern mit
einer Ausgleichsabgabe zu belegen, an deren
Stelle später die Übergangsabgabe trat. Eine
Tabaksteuergemeinschaft kam zunächst zwischen
Preußen, Sachsen und dem Thüring. Zoll= und
Handelsverein zustande, die vom 1. Jan. 1834
die gleiche innere Tabaksteuer einführten. Ihnen
schlossen sich später die übrigen norddeutschen
Staaten an, zuletzt Hannover und Oldenburg
durch Vertrag vom 4. April 1853. Da nach
Art. 3 § 4 des Zollvereinigungsvertrags vom
8. Juli 1867 (s. Zollverein) der im Vereinsgebiete
gewonnene oder zubereitete Tabak einer
übereinstimmenden Besteuerung unterworfen
werden sollte, wurde das G. vom 26. Mai 1868
(BGl. 319) erlassen, in dem die norddeutsche
Flächensteuer unter Verwerfung der Abstufung
der Steuersätze und unter Festsetzung eines einheitlichen
Steuersatzes (6 Silbergroschen für
6 Quadratruten) beibehalten wurde. Mit der
Errichtung des Deutschen Reiches ging die Besteuerung
des im Inlande gewonnenen Tabaks
auf das Reich über (R. Art. 35). Die geplante
Aufhebung der Salzabgabe und die durch die
steigenden Ausgaben des Reiches notwendige
Erhöhung der Reichseinnahmen regten eine
stärkere Steuerbelastung des Tabaks an. Ein
im Jahre 1878 vorgelegter, entsprechender
*!
"
Tabaksteuer
Nach den Vorschlägen der durch G. vom 26. Juni
1878 (REBl. 129) eingesetzten Tabakenquetekommission
kam dann das G. vom 16. Juli 1879
(Röal. 245) zustande; es entsprach dem Entwurfe
von 1878 und enthielt ein System der
Besteuerung, das mit dem Namen Gewichtssteuer
bezeichnet wird; daneben ließ es die
Besteuerung nach dem Flächenraume der bepflanzten
Grundstücke für die Pflanzungen von
kleinstem Umfange (bis zu 4 Ar) als Regel
bestehen. Bei der Wahl der Besteuerungsform
waren das System des Fabrikationsmonopols,
wie es in anderen Ländern besteht, oder des
Monopols in der Beschränkung auf den Handel
mit dem im Inlande erzeugten Tabak (Rohtabakmonopol),
das in Rußland und den Vereinigten
Staaten von Amerika geltende Fabrikatsteuersystem
und das englische System der Besteuerung
durch Erhebung eines Eingangszolles
unter Verbot des inländischen Tabakbaus in
Betracht zu ziehen. Keins dieser Systeme
wurde für deutsche Verhältnisse als geeignet
erachtet (Sten B. des RT. von 1879 Bd. 5
Aktenstück 1360). Dagegen wurde die Beseitigung
der Flächensteuer als allgemeine Tabakbesteuerung
unbedingt für notwendig erkannt.
Jede Steigerung der Flächensteuer hätte die
Ungleichmäßigkeit, die dieser Besteuerung des
Tabakbaus ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit
der Erträge nach Bodengqualität, Klima
usw. anhaftet, erhöht. Dem gegenüber erschien
das Gewicht des geernteten Tabaks als die
naturgemäße, dem Wesen der Verbrauchssteuer
entsprechende Grundlage auch der inländischen
Besteuerung des Tabaks. Nur ausnahmsweise
für ganz unbedeutende Pflanzungen erschien die
Festhaltung an der Flächensteuer zur Vermeidung
der andernfalls erforderlichen unverhältnismäßig
umfangreichen Aufsichtstätigkeit erwünscht.
— b) Bis 1909. Die aus der T. des
G. vom 16. Juli 1879 geflossene Einnahme ist von
1879—1904 nach den Bestimmungen der Frankensteinschen
Klausel nicht in vollem Umfange
in der Reichskasse verblieben (ogl. Reichssteuern
II), erst nach Beseitigung der Klausel
durch das RG. vom 14. Mai 1904 erfreute sich
das Reich der ungeschmälerten Einnahme (s.
Reichsfinanzwesen Il). Zufriedengestellt
hat diese nie, denn bereits im Jahre 1882
wurde von den verbündeten Regierungen zwecks
Erhöhung der Reichseinkünfte aus der Besteuerung
des Tabaks dem R. der Entwurf eines
Gesetzes, betr. das Reichstabaksmonopol, vorgelegt,
das allerdings mit großer Stimmenmehrheit
abgelehnt wurde (Sten B. 1882/83
Bd. 1 S. 457). Nach dem Entwurfe sollte der
Ankauf von Rohtabak, die Herstellung von Erzeugnissen
und deren Verkauf ausschließlich dem
Reiche zustehen und auf seine Rechnung betrieben
werden, und es sollte der Tabakbau nur
mit amtlicher Erlaubnis zulässig sein. In den
Jahren 1893 und 1894 wurden zwei Gesetzentwürfe,
betr. die Einführung einer Tabakfabrikatsteuer,
die auf Grund der Fakturen nach
Maßgabe der Fabrikpreise, und zwar nach Prozenten
dieser Preise vom Fabrikanten erhoben
werden sollte, von der Reichsregierung eingebracht,
aber beide vom RT. abgelehnt. Auch
Gesetzentwurf wurde jedoch vom R. abgelehnt. der unterm 28. Nov. 1905 dem R. vorgelegte