Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Der Eigentümer oder Benutzungsberechtigte kann Entschädigung verlangen. Die 
Entschädigungspflicht liegt der Gemeinde ob. Die Vorschriften des § 10 Absatz 3 finden 
Anwendung. 
(3) Nach Wegfall des Bedürfnisses hat die Polizeibehörde die getroffenen Ver- 
anstaltungen auf ihre Kosten wieder zu beseitigen. 
Siebenter Teil. 
Behörden, Rechtsmittel. 
§ 154. (u) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit nicht darin oder nach 
sonstigen Grundsätzen der Rechtsweg eröffnet ist oder das Verwaltungsstreitverfahren statt- 
findet, im reinen Verwaltungswege durchzuführen. 
(2) Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden 
steht den Beteiligten Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde auch in den Fällen offen, wo 
solche durch Klage im Rechtswege angefochten werden können. Die Entscheidung über den 
Rekurs hat, wenn es sich um eine Entschädigung handelt, je nach Lage des Streites sowohl 
über den Grund wie über den Betrag des Anspruches zu ergehen. 
155. (1) Oberste Staatsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit es sich um 
die Elbe handelt, das Ministerium des Innern in Gemeinschaft mit dem Finanzministerium, 
sonst das Ministerium des Innern allein. 
(2) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Kreishauptmann- 
schaft. Sind im Falle des § 72 Absatz 2 mehrere Kreishauptmannschaften beteiligt, so“ 
tritt an die Stelle der Kreishauptmannschaft das Ministerium des Innern. 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Amtshauptmannschaft, in 
den Städten jedoch, die zu keinem Bezirksverbande gehören, und in den Städten, die kraft 
besonderer Entschließung des Ministeriums des Innern für den Bereich dieses Gesetzes von 
der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen werden, der Stadtrat. 
(4) Erstreckt sich ein wasserwirtschaftliches Unternehmen über mehrere Verwaltungs- 
bezirke, so kann das Ministerium des Innern zur Durchführung des ganzen Unternehmens 
eine Amtshauptmannschaft, einen Stadtrat oder im Falle von Absatz 6 eine Kreishaupt- 
mannschaft als Verwaltungsbehörde bestellen. 
(5) Bezüglich der Elbe verbleibt es bei der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften 
Pirna, Dresden-Neustadt und Meißen und in Strom-, Ufer= und Dammbausachen bei 
ihrer Unterordnung unter das Finanzministerium. 
(6) Handelt es sich um die Erlaubnis zu einer besonderen Wasserbenutzung für 
eine nach Absatz 3 von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommene Stadt, 
377 
Verwaltungs- 
weg, 
Rechtsmittel. 
Behörden.
	        
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