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(2) Die Zuschrift (vergl. das Muster C) muß enthalten
1. die Bezeichnung des Mieters oder Pächters nach Namen, Stand und Wohnung,
2. die Bezeichnung des Gemeindebezirks und im Falle des § 2 Absatz 2 des Einschätzungs-
distrikts, sowie die Nummer, unter welcher die Stempelsteuer im Miet= und Pacht-
verzeichnisse festgestellt worden ist,
die Angabe des Stempelbetrags und des Zahlungstermins (§ 13),
die Zahlungsaufforderung,
5. eine kurze Belehrung über das Beschwerderecht nach § 28 Absatz 1 und 2, sowie einen
Hinweis auf § 30 des Stempelsteuergesetzes,
6. das Datum der Ausfertigung und die Bezeichnung der Steuerbehörde.
8 15. (1) In der Regel ist auf Grund jedes Eintrags im Miet= und Pachtverzeich-
nisse eine besondere Benachrichtigung nach § 14 auszufertigen und dem Steuerpflichtigen
zu behändigen.
(2) Die Steuerbehörden dürfen die Benachrichtigungen wegen mehrerer Verträge des-
selben Mieters oder Pächters über verschiedene in demselben Gemeindebezirke gelegene
Miet= oder Pachtgegenstände in einer Zuschrift verbinden; der Stempelbetrag für jeden
einzelnen gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 2 zu bezeichnenden Miet= oder Pachtvertrag ist getrennt
anzugeben.
816. Die Benachrichtigung über die Feststellung der Stempelsteuer von Miet= und
Pachtverträgen über Grundstücke, die in demselben Gemeindebezirke gelegen sind, in dem
der Mieter oder Pächter zur Einkommensteuer eingeschätzt worden ist, wird gleichzeitig mit
der Bekanntmachung des Ergebnisses der Einschätzung zur Einkommensteuer behändigt.
8 17. (1) Den Stadträten der Städte, denen die eigene Beschaffung der Vordrucke
für die Bekanntmachung des Ergebnisses der Einschätzung zur Einkommensteuer überlassen
ist (Verordnung vom 25. Juli 1900 8§59 Absatz 2, G- u. V.-Bl. S. 608), ist es ge-
stattet, die Vordrucke für die in § 14 bezeichneten Zuschriften selbst zu beschaffen. Sie
können auch die Benachrichtigung über die Feststellung des Miet= oder Pachtvertragsstempels
für die in ihrem Gemeindebezirke zur Einkommensteuer eingeschätzten Mieter und Pächter
mit der Bekanntmachung des Ergebnisses dieser Einschätzung in einer Zuschrift verbinden.
Die Verbindung ist so herzustellen, daß der den Miet= oder Pachtvertragsstempel betreffende
Teil der Zuschrift abgetrennt werden kann. Der Aufwand der Städte für die eigene Be-
schaffung der Vordrucke wird aus der Staatskasse nach denselben Einheitssätzen vergütet,
die sich für die vom Staate selbst beschafften Vordrucke berechnen.
(2) Macht eine Stadtgemeinde von der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Befugnis
Gebrauch, so ist es ihr nachgelassen, die Vordrucke durch Einfügung von Zusätzen zu
ergänzen, wenn die Verhältnisse es wünschenswert erscheinen lassen und die Ubersichtlichkeit
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