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6. Weiterhin können die Amtshauptmannschaften oder die Stadträte verbieten:
a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als
Wiederkäuer und Schweine betreffen;
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird;
c) Körungen von Tieren jeder Gattung;
d) die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Vieh.
7. Für die Belegung von Ortschaften des Beobachtungsgebiets mit Militär
gilt § 24 Ziffer 6.
26.
Ist anzunehmen, daß in einem Orte die Seuche verbreitet worden ist, so kann
die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrat die bezirkstierärztliche Untersuchung
aller für die Seuche empfänglichen Tiere des Ortes, seiner Umgebung oder einzelner
Ortsteile anordnen.
In solchen Fällen und sobald die Durchführung der angeordneten Maßnahmen
besondere Umsicht und Überwachung erfordert, haben die Amtshauptmannschaften
Gendarme nach dem Seuchenort zu befehligen und die Stadträte ihre Polizeimann-
schaften zur dauernden strengen Überwachung der angeordneten Schutzmaßregeln
besonders anzuhalten.
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827.
Beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Schlachtviehmärkten, Schlacht—
viehhöfen und Schlachthöfen ist zu beachten:
1. Die erkrankten und seuchenverdächtigen Tiere sind sofort abzusondern und
baldmöglich in abgesonderten Räumen (Polizeischlachthaus) abzuschlachten.
2. Alle übrigen Schlachttiere, die ebenfalls unter Sperre zu nehmen sind, dürfen
den Schlachtviehmarkt, Schlachtviehhof oder den Schlachthof nicht lebend
verlassen und sind baldmöglichst abzuschlachten. Ausnahmen hiervon kann die
Ortspolizeibehörde unter Mitverantwortung des Bezirkstierarztes zulassen,
wenn sicher anzunehmen ist, daß der Ansteckungsstoff nicht verschleppt worden
ist. Dies wird namentlich in Frage kommen in Seuchenfällen unmittelbar bei
der Ankunft der Tiere, oder bei Tieren, die in besonderen Seuchenhöfen und
Stallungen für sogenannte Überständer untergebracht sind, wenn kein Verkehr
aus diesen Stallungen heraus stattgefunden hat.
3. Den Verbleib derjenigen Schlachttiere, welche innerhalb 3 Tagen vor Aus-
bruch der Maul= und Klauenseuche auf einem Schlachtviehmarkte, Schlacht-
viehhofe oder Schlachthofe aufgestellt gewesen und sodann ausgeführt worden
sind, hat die zuständige Polizeibehörde schnellstens zu ermitteln. Die beteiligten
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