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§ 6. Diese Verordnung, die am 1. Juli dieses Jahres in Kraft tritt und in
den Amtsblättern abzudrucken ist, haben die Dienstbehörden edem für die Fleisch—
beschau verpflichteten Tierarzt und Laienfleischbeschauer zu behändigen.
Dresden, den 20. Juni 1911.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dutschmann.
Nr. 36. Bekanntmachung,
die dermalige Zusammensetzung der Landrentenbank-, Landeskulturrenten-
bank= und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend;
vom 1. Juli 1911.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß an Stelle
des verstorbenen Finanzhauptkassierers Hofrates Petzold der Vorstand der Finanz-
rechnungsexpedition, Abteilung für Hochbau-, Domänen= und Intraden= sowie
Lotteriesachen, Rechnungsrat Dietzel der Landrentenbank-, Landeskulturrentenbank-
und Altersrentenbank-Verwaltung als Kommissar beigegeben wird.
Die Verwaltung der drei Banken besteht daher aus
dem Ministerialdirektor im Finanzministerium
Geheimen Rat Dr. Schroeder,
dem Vortragenden Rat im Finanzministerium
Geheimen Finanzrat Dr. Hedrich
und
dem Vorstand der Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Hochbau-, Do-
mänen= und Intraden= sowie Lotteriesachen,
Rechnungsrat Dietzel,
und es gehört ihr für die Geschäfte der Landeskulturrentenbank
der Vortragende Rat im Ministerium des Innern
Geheime Regierungsrat Dr. Genthe
als Mitglied an.