Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ 6. Diese Verordnung, die am 1. Juli dieses Jahres in Kraft tritt und in 
den Amtsblättern abzudrucken ist, haben die Dienstbehörden edem für die Fleisch— 
beschau verpflichteten Tierarzt und Laienfleischbeschauer zu behändigen. 
Dresden, den 20. Juni 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dutschmann. 
  
  
Nr. 36. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung der Landrentenbank-, Landeskulturrenten- 
bank= und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend; 
vom 1. Juli 1911. 
Seine Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß an Stelle 
des verstorbenen Finanzhauptkassierers Hofrates Petzold der Vorstand der Finanz- 
rechnungsexpedition, Abteilung für Hochbau-, Domänen= und Intraden= sowie 
Lotteriesachen, Rechnungsrat Dietzel der Landrentenbank-, Landeskulturrentenbank- 
und Altersrentenbank-Verwaltung als Kommissar beigegeben wird. 
Die Verwaltung der drei Banken besteht daher aus 
dem Ministerialdirektor im Finanzministerium 
Geheimen Rat Dr. Schroeder, 
dem Vortragenden Rat im Finanzministerium 
Geheimen Finanzrat Dr. Hedrich 
und 
dem Vorstand der Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Hochbau-, Do- 
mänen= und Intraden= sowie Lotteriesachen, 
Rechnungsrat Dietzel, 
und es gehört ihr für die Geschäfte der Landeskulturrentenbank 
der Vortragende Rat im Ministerium des Innern 
Geheime Regierungsrat Dr. Genthe 
als Mitglied an.
	        
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