Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Artikel III. 
Innerhalb des Schutzbereiches bedarf es der Erlaubnis des Ministeriums des 
Innern zu Ausgrabungen, Bohrungen und ähnlichen Arbeiten, 
1. wenn sie nördlich der Verbindungslinie zwischen dem bei Rohrbach gelegenen 
Landesgrenzsteine Nr. 184 und dem nördlich von Frauengrün gelegenen 
Landesgrenzsteine Nr. 438 in das kiesige, sandige, lehmig-tonige oder torfig— 
humose Schwemmland der Talböden und Gehänge mehr als 0,5 m und 
südlich der vorbezeichneten Linie mehr als 1,5 m oder bis in dessen Unter- 
grund eindringen sollen, 
2. wenn sie sich im übrigen Gelände mehr als 5,0 m unter die Erdoberfläche 
erstrecken sollen, 
3. wenn sie sich auf eine geringere Tiefe als unter 1 und 2 festgesetzt ist, erstrecken 
und bei ihrer Vornahme der Zutritt von Wasser oder Gasen oder das Auf- 
treten von Gangspalten sich bemerkbar macht. 
Unter dem in Ziffer 1 erwähnten Schwemmlande ist jedes ohne weiteres mit 
Spaten und Schaufel zu bewegende Erdreich der Talböden und Gehänge zu verstehen. 
Im Falle der Ziffer 3 hat der Unternehmer der Arbeiten über seine Wahr- 
nehmungen der Amtshauptmannschaft Olsnitz sofort Anzeige zu erstatten und die 
Arbeiten bis zum Eingange der Entschließung des Ministeriums des Innern einzu- 
stellen; wird die Erlaubnis versagt, so hat der Unternehmer den früheren Zustand 
nach Möglichkeit wieder herzustellen. 
Artikel IV. 
Werden Ausgrabungen erforderlich, um Leitungen irgend welcher Art oder 
Beschleusungsanlagen zu beseitigen oder Teile solcher auszuwechseln, so können in 
Notfällen diese Arbeiten noch in größeren als in den in Artikel III angegebenen 
Tiefen unerwartet der nach Artikel III einzuholenden Entschließung des Ministeriums 
des Innern sofort in Angriff genommen werden; es ist jedoch der Amtshauptmann- 
schaft Olsnitz davon unverweilt Anzeige zu erstatten, damit diese die Ausgrabungen 
und die Wiederverfüllung beaufsichtigen kann. Hält es die Amtshauptmannschaft 
für erforderlich, so sind die Arbeiten bis zum Eingang der Entschließung des Mini- 
steriums des Innern einzustellen. Wird die Genehmigung versagt, so ist der frühere 
Zustand vom Unternehmer der Arbeiten nach Möglichkeit wieder herzustellen. 
Dresden, am 1. Juli 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
1911. 26 
Eifler.
	        
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