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ordentlichen Gerichte alle Verleihungen von Grubenfeld, Erbstölln und Wassern, die Führ—
ung des Gegenbuchs, die eigentliche Bergpolizei, die Verpflichtung der Beamten, Aufseher
und Arbeiter, soweit eine solche bei den letzteren stattfindet, die vorschriftsmäßige Aufsicht
über die Bergarbeiter, die zeitherige Competenz rücksichtlich der Expropriationen zum Berg—
baue und der Bergschädenvergütungen, so lange nicht der Rechtsweg nach den Bestimmun—
gen des Berggesetzes eintritt, auch die innerhalb ihrer Geschäftsgrenzen in Verwaltungs—
sachen vorkommenden Depositen.
Ueber die Grenzlinien der polizeilichen Competenz der Bergämter werden Seiten der
Ministerien des Innern und der Finanzen gleichzeitig Bestimmungen getroffen werden.
13. Die rückständigen Gerichtskosten, welche in vor den Bergämtern anhängigen
und noch nicht beendigten Rechtssachen erwachsen sind, haben die an deren Stelle tretenden
Gerichte, ohne auf eine dießfallsige Anregung zu warten, zugleich mit den neu entstehenden
Kosten von den Schuldnern einzuziehen und unter Kürzung der den Sportelbeamten be-
stallungsmäßig zukommenden Procentantheile an die Bergämter abzuliefern.
Wegen Einziehung von Kostenforderungen der Bergämter, welche aus bereits abge-
thanen Rechtsgeschäften und beendigten Rechtssachen, in denen die neue Gerichtsbehörde
nichts weiter zu expediren hat, herrühren, ist behufiger Antrag von den Bergämtern an die
Gerichtsbehörden zu stellen und von Letzteren darauf das Erforderliche zu verfügen.
Ist in dem letzteren Falle das einzuleitende Hülfsverfahren so erfolglos, daß nicht
einmal die Kosten der Execution gedeckt werden, so haben die Bergämter nur den durch
ihren Antrag dem Gerichte verursachten Verlag nebst den erwachsenen Separatgebühren
zu vergüten.
& 14. Das Mandat vom 26sten August 1713, wie bei entstehenden Streitigkeiten
in Bergsachen zu procediren (C. A. T. II, Seite 474), wird auf Grund von § 30 8 des
Gesetzes vom 22 sten Mai 1851, den Regalbergbau betreffend, (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 2 58) und &IV der die Publication dieses Gesetzes verfügenden Verordnung
von demselben Tage (Gesetz= und Verordnungeblatt Seite 199), von Zeit des Ueber-
Janges der Berggerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte des Landes an, außer Wirk-
samkeit gesetzt. Es versteht sich jedoch von selbst, daß alles Das, was bis dahin von den
zeitherigen Behörden auf Grund des gedachten Mandats gültig geschehen, in den bereits
anhängigen Rechtssachen auch später noch für zu Recht beständig anzusehen ist.
Dresden, am Sten Mai 1856.
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen.
Dr. von Zschinsky. Behr.
Lamm.