Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§ b. Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen und 
Verpfändungen, werden dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung in das 
Staatsschuldbuch wirksam. 
Bis zur Übertragung der eingetragenen Forderung auf den Pfandgläubiger 
geschieht die Zahlung der Zinsen nicht an den Pfandgläubiger, sondern an den ein- 
getragenen Gläubiger. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige 
gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist 
von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Beseitigung dieser 
Anordnungen zu löschen. 
§ 7e. Die Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte 
wird nicht geprüft. 
§ 8. Sind auf einem Konto mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten 
sie die Reihenfolge, in der die Anträge bei der Staatsschuldbuchverwaltung ein- 
gegangen sind. 
§ 10. Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung und zur gleichzeitigen Er- 
teilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten 
Person gemäß § 5 a Absatz 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in bezug auf 
Kapital oder Zinsen ist schriftliche Form erforderlich und genügend. Dasselbe gilt für 
Anträge auf Löschung der im §5 a Absatz 1 und im § 13 Absatz 2 und 3 erwähnten 
Vermerke. 
In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen Be- 
glaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch die Staatsschuldbuchver- 
waltung oder durch eine vom Finanzministerium bezeichnete Kasse. Außerhalb des 
Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder notariell 
oder von einem Konsul des Deutschen Reichs ausgenommen oder beglaubigt sein. 
Die Staatsschuldbuchverwaltung kann in besonderen Fällen von der Beobachtung 
dieser Formvorschriften absehen. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zu- 
ziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. 
Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Verheiratung 
einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnortes) eingetreten, 
so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargetan 
wird.
	        
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