Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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8 20. (1) Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen 
und die gerichtliche Niederlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen 
auf Kosten des Gläubigers erfolgen: 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungsbeschrän— 
kungen beantragt wird; 
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Verfügung 
über dieselbe getroffen ist; 
3. wenn über die Berechtigung des Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel 
bestehen, z. B. die Ausstellung der im § 16 geforderten Bescheinigung von 
der zuständigen Behörde beanstandet wird; 
4. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs eröffnet 
worden ist; 
5. wenn die Zinsen zehn Jahre hintereinander nicht abgehoben worden sind; 
6. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger als zehn 
Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legitimiert hat. 
(2) Die niedergelegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Be- 
ziehungen an die Stelle der gelöschten Forderung. 
(s) Erfolgt die Löschung einer eingetragenen Forderung und die gerichtliche 
Niederlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen, so sind die un- 
abgehoben gebliebenen, fälligen, noch nicht verjährten Zinsen gleichzeitig mit ab- 
zuliefern. 
§ 21. Wird eine Staatsanleihe gekündigt, so sind die beteiligten Buchgläubiger 
schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist von dieser Benach- 
richtigung nicht abhängig. 
§ 22. Die Zinsen einer eingetragenen Forderung werden, sofern nicht die Vor- 
aussetzungen des § 11 Absatz 3 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen ge- 
zahlt, der am zehnten Tage des Fälligkeitsmonats als Berechtigter eingetragen war. 
§ 23. (1) Die Zinsen werden vom vierzehnten Tage vor dem Fälligkeitstermin 
an durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des Weltpostvereins mittels Über- 
sendung durch die Post oder auf sonstige, vom Finanzministerium zu bestimmende 
Weise auf Gefahr und Kosten des Berechtigten gezahlt. Bei Zahlung der Zinsen im 
Post-Uberweisungs= und Scheckverkehre können die Postgebühren mit Ausnahme 
der Bestellgebühren auf die Staatskasse übernommen werden. 
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