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4. In § 3 Absatz 2 werden die Worte: „in den Fällen des § 2 Absatz 1 unter e,
k n bis q und s bis V“ durch die Worte: „in den Fällen des § 2 Absatz 1 unter e, k,
n, o und q bis àt“ ersetzt.
Dresden, am 16. November 1911.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Zipfel.
Nr. 74. Verordnung,
die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen auf der Elbe betreffend;
vom 30. November 1911.
luoer die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen auf der sächsischen Elbstrecke
wird hierdurch unter Aufhebung der Verordnung vom 1. November 1893 (G.= u.
V.-Bl. S. 253) folgendes verordnet:
A. Ausrüstung der Kastenschiffe.
§ 1. Die Wandungen der Petroleum-Kastenschiffe müssen aus Eisen hergestellt
sein. Der Schiffsboden kann aus Eisen oder aus Holz bestehen. Statt Eisen kann
auch Stahl verwendet werden.
§ 2. Ein Petroleumkasten (Laderaum für freies Petroleum) darf höchstens
150 ehm Fassungsraum besitzen. Er muß durch die beiderseitigen Bordwände des
Schiffes, ferner durch den eisernen Schiffsboden, durch eiserne Querwände und eine
eiserne Decke dergestalt dicht abgeschlossen sein, daß das Petroleum nicht ausrinnen
kann. Enthält das Schiff einen hölzernen Boden, so ist dieser mit einem eisernen
Bodenbelag zu versehen.
Ein Petroleumkasten darf durch eiserne lotrechte Zwischenwände in kleinere
Abteilungen zerlegt werden.
Die Decke des Petroleumkastens oder jeder seiner Abteilungen muß ein fest
und dicht verschließbares Mannloch haben.
Die einzelnen Petroleumkästen dürfen unter einander durch je eine vom Deck
aus verschließbare Offnung oder Röhre von höchstens 320 qem Querschnitt ver-
bunden sein.