Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Aufsuchen und Erschießen solcher Hunde sind die Gendarmen und andere geeignete 
Polizeiaufsichtsbeamte von den Amtshauptmannschaften und den Stadträten zu be- 
auftragen, auch die Dienstvorgesetzten der Förster, Feld= und Waldaufseher sowie der 
Grenzwachbeamten um die Mitwirkung dieser Beamten hierbei zu ersuchen. 
85. Über die Herkunft und den Verbleib fremder, verdächtig erscheinender 
Hunde sowie über etwaige Bißverletzungen durch tollwutkranke oder -verdächtige Tiere 
sind eingehende Ermittelungen anzustellen, deren Ergebnisse den beteiligten Ver- 
waltungsbehörden (§ 1) mitzuteilen sind. 
§ 6. Tiere, bei denen die Tollwut, und Hunde und Katzen, bei denen auch nur der 
Verdacht dieser Krankheit festgestellt ist, ferner Hunde und Katzen, die von einem toll- 
wutkranken Tiere gebissen worden sind oder von denen anzunehmen ist, daß sie mit 
wutkranken Tieren oder der Seuche verdächtigen Hunden und Katzen in Berührung 
gekommen sind, müssen sofort getötet werden. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund 
oder eine der Seuche verdächtige Katze einen Menschen gebissen hat, so ist das Tier, 
sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren Behältnisse, wenn möglich 
unter fester Ankettung, einzusperren und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des 
Verdachts polizeilich zu beobachten. 
Für Hunde, von denen anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der 
Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind, kann in be- 
sonderen Ausnahmefällen mit ausdrücklicher, nur nach Anhörung des Bezirkstier- 
arztes zu erteilender Genehmigung der Amtshauptmannschaft oder in Städten mit 
Revidierter Städteordnung des Stadtrates an Stelle der Tötung die Einsperrung und 
polizeiliche Uberwachung gestattet werden, falls sie mit genügender Sicherheit durch- 
führbar ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Über- 
wachung erwachsenden Lasten und Kosten trägt. 
Wenn wutkranke oder wutverdächtige Tiere verendet oder getötet sind, so ist in 
allen Fällen eine Obduktion durch den Bezirkstierarzt herbeizuführen. 
§ 7. In den Grenzbezirken (§ 1) müssen sämtliche über 8 Wochen alten Hunde 
mit einem Kennzeichen (Metallschild am Halsbande mit Namen und Wohnort des 
Hundebesitzers oder Steuermarke) versehen sein, das die Feststellung ihres Besitzers 
ermöglicht. 
8 8. In den Grenzbezirken (§ 1) ist das freie Umherlaufenlassen der Hunde 
(§2) zur Nachtzeit verboten. Die Nachtzeit ist durch die Amtshauptmannschaften und 
in Städten mit Revidierter Städteordnung durch die Stadträte nach weiterer An- 
weisung des Ministeriums festzusetzen.
	        
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