Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Praktische 
Prüfung. 
Mündliche 
Prüfung. 
Verwarnung 
vor der 
Prüfung. 
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Bei der Ablieferung der Arbeiten hat der Aufsichtführende auf jeder Arbeit die 
Zeit anzumerken, innerhalb welcher sie gefertigt ist. Das Konzept ist bei der Abgabe der 
Reinschrift beizufügen. 
Nach erfolgter Durchsicht und Zensierung sind die Arbeiten an den Kommissar 
abzugeben, der sie den Mitgliedern der Prüfungskommission zur Einsichtnahme vor— 
zulegen hat. 
89. Die praktische Prüfung erstreckt sich auf 
1. Abhalten einer Lehrprobe, in der die Bewerberin ihre Befähigung nachzu— 
weisen hat, die Lehraufgabe den Schülerinnen zum Verständnis zu bringen, sie zu 
selbständiger Ausführung anzuleiten und ihre praktische Arbeit zu überwachen. 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Mitglieder der Prüfungskommission 
vom Vorsitzenden bestimmt und durch das Los verteilt. 
Zur Vorbereitung auf die Lehrprobe wird ein Vormittag, zum Halten derselben 
werden 20 bis 25 Minuten Zeit gewährt. 
Vor Beginn der Lehrprobe ist ein methodisch angelegter Entwurf vorzulegen. 
2. Anfertigen eines Wäsche- oder Kleidungsstückes (Maßnehmen, Schnittmuster— 
zeichnen, Zuschneiden und Nähen auf der Maschine); 
3. Ausbessern eines schadhaften Wäsche- oder Kleidungsstückes (mit der Hand und 
auf der Maschine); 
4. Verzieren eines Wäsche- oder Kleidungsstückes oder eines anderen Gebrauchs— 
gegenstandes in einfacher Art; Sticken von Buchstaben und Monogrammen. 
Die Arbeiten unter 2 bis 4 brauchen nicht vollendet zu werden; es genügt, wenn 
die Bewerberin zeigt, daß sie über die Art der Herstellung im klaren ist und die an- 
gewandte Technik beherrscht. 
§ 10. In der mündlichen Prüfung ist nachzuweisen 
1. verständnisvolle Kenntnis der Grundzüge der Psychologie und der wichtigsten 
Grundsätze und Formen des Unterrichts, der Schulerziehung und Schulpflege; 
2. Vertrautheit mit der Methodik, Geschichte und Literatur des Nadelarbeits- 
unterrichts, den amtlichen Vorschriften und Lehrplänen für denselben in den ver- 
schiedenen Schularten; Kenntnis von der Gewinnung oder Herstellung, den Eigen- 
schaften und dem Gebrauche der im Unterrichte benutzten Materialien; Zeichnen an 
der Wandtafel. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Abteilung in der Regel 
2 Stunden. 6 
§ 11. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfs- 
mittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit sofortiger Zurückweisung von der
	        
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