Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren 
Beendigung entdeckt wird, mit Verweigerung oder nachträglicher Ungültigerklärung 
des Prüfungszeugnisses zu bestrafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, 
fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, Zurückweisung von der 
ferneren Teilnahme an der Prüfung oder Verweigerung des Zeugnisses verfügt 
werden. 
Eine so Bestrafte kann nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zur 
Prüfung zugelassen werden. 
Über die Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf dieselben hat der 
Kommissar vor Beginn jeder Prüfung die Prüflinge hinzuweisen. 
8 12. Auf Grund der Leistungen in der Prüfung sowie der eingereichten Arbeiten 
und in Zweifelsfällen unter angemessener Berücksichtigung der gemäß 8 26 der Be— 
stimmungen über die Ausbildung von Nadelarbeitslehrerinnen von den Leitern der 
Lehranstalten einzusendenden Zensurliste werden unmittelbar nach Schluß der münd— 
lichen Prüfung jeder Gruppe die Einzelzensuren und dann die Hauptzensuren für die 
Geprüften bestimmt. 
Sämtliche Zensuren sind in eine nach dem Muster 1 einzurichtende Zensurliste 
einzutragen. 
Die Hauptzensuren sind nach den drei Graden: sehr gut (1), gut (II) und ge- 
nügend (III) mit den Zwischenstufen ID, II a, II b und III a zu erteilen. Dasselbe 
gilt von den Einzelzensuren. Doch ist in einem Fache noch die Zensur „kaum genügend“ 
(III b) zulässig. Auch können „kaum genügende“ (III b) Leistungen in zwei Fächern 
durch besonders tüchtige (I, Th, II a) in zwei anderen Fächern als ausgeglichen erachtet 
werden, vorausgesetzt, daß es sich nicht um kaum genügende Leistungen in der Lehr- 
probe oder in der schriftlichen Arbeit handelt. 
Ist die Lehrprobe kaum genügend befunden oder sind die Leistungen in einem 
Gebiete der mündlichen oder praktischen Prüfung und zugleich in der schriftlichen 
Arbeit als kaum genügend bewertet worden, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
§ 13. Uber den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in ihren einzelnen Teilen 
ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Kommissar und den übrigen Mit- 
gliedern der Prüfungskommission zu vollziehen. 
Dann ist sie in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des 
Kommissars über die von ihm gemachten Wahrnehmungen und mit einer beglaubigten 
Abschrift der Zensurliste an das Ministerium einzusenden. 
8 14. Diejenigen Bewerberinnen, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten 
ein Befähigungszeugnis nach dem Muster 2. 
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Zenfur= 
erteilung. 
— 
Niederschrift 
und Bericht— 
erstattung. 
Prüfungs- 
zeugnis. 
—
	        
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