Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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§23. Die Lehrübungen sind mit Ubungsklassen oder wenigstens mit mehreren Lehrübungen. 
Kindern aus Volks-, Fortbildungs= oder höheren Mädchenschulen vorzunehmen. Die 
Schülerinnen sind in kleinere Gruppen zu teilen, die zu bestimmter Zeit im Unter- 
richten der Kinder in den einzelnen Gebieten des Haushaltungsunterrichts wechselnd 
teils zuhören, teils selbst tätig sind. Jede Unterrichtserteilung geschieht unter Leitung 
und Aufsicht einer Lehrerin nach methodisch angelegtem und vor dem Halten der Lehr- 
probe von der Lehrerin durchgesehenem bez. von der Schülerin umgearbeitetem 
Entwurfe. Die gehaltene Lehrprobe ist unter Beteiligung der Mitglieder der Gruppe 
bez. auch der übrigen Schülerinnen zu beurteilen. Vergl. § 11. 
Die Lehrerin hat von Zeit zu Zeit selbst Musterlektionen zu halten. 
Vom zweiten Halbjahre an 5 Stunden wöchentlich. 
824. Gemäß den vorstehenden Bestimmungen ist der Unterricht wöchentlich Stundenplan. 
nach folgendem Gesamtstundenplane zu erteilen: 
  
  
  
  
  
Unterrichts fächer 1. Halbjahr 2. und 3. Halbjahr 
Kochen . . « 8 8 
Hausarbeiten einschließlich Waschen 
und Plätten J 5 3 
Naturkunde und Nahrungsmittel— 
lehre .. . 3 3 
Hauswirtschaftliches Rechnen nebst 
Buchführung 1 1 
Pädagogik . 3 3 
Fachmethodik und Lehrübungen 3 I 7 
Gesundheitscehke. 1 1 
Bürgerkunde 1 1 
Deutsch . 2 1 
Handarbeiten 2 1 
Zeichnen 1 1 1 
Summe 30 30 
Singen. 1 1 
Turnen * 2 2
	        
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