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§23. Die Lehrübungen sind mit Ubungsklassen oder wenigstens mit mehreren Lehrübungen.
Kindern aus Volks-, Fortbildungs= oder höheren Mädchenschulen vorzunehmen. Die
Schülerinnen sind in kleinere Gruppen zu teilen, die zu bestimmter Zeit im Unter-
richten der Kinder in den einzelnen Gebieten des Haushaltungsunterrichts wechselnd
teils zuhören, teils selbst tätig sind. Jede Unterrichtserteilung geschieht unter Leitung
und Aufsicht einer Lehrerin nach methodisch angelegtem und vor dem Halten der Lehr-
probe von der Lehrerin durchgesehenem bez. von der Schülerin umgearbeitetem
Entwurfe. Die gehaltene Lehrprobe ist unter Beteiligung der Mitglieder der Gruppe
bez. auch der übrigen Schülerinnen zu beurteilen. Vergl. § 11.
Die Lehrerin hat von Zeit zu Zeit selbst Musterlektionen zu halten.
Vom zweiten Halbjahre an 5 Stunden wöchentlich.
824. Gemäß den vorstehenden Bestimmungen ist der Unterricht wöchentlich Stundenplan.
nach folgendem Gesamtstundenplane zu erteilen:
Unterrichts fächer 1. Halbjahr 2. und 3. Halbjahr
Kochen . . « 8 8
Hausarbeiten einschließlich Waschen
und Plätten J 5 3
Naturkunde und Nahrungsmittel—
lehre .. . 3 3
Hauswirtschaftliches Rechnen nebst
Buchführung 1 1
Pädagogik . 3 3
Fachmethodik und Lehrübungen 3 I 7
Gesundheitscehke. 1 1
Bürgerkunde 1 1
Deutsch . 2 1
Handarbeiten 2 1
Zeichnen 1 1 1
Summe 30 30
Singen. 1 1
Turnen * 2 2