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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1911.
Inhalt: Nr. 10. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Verlängerung der elektrischen
Straßenbahn Dresden — Hainsberg bis zur Flurgrenze Coßmannsdorf betr. S. 49. — Nr. 11. Verord-
nung, die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Erweiterung der Staatseisenbahnlinie Leipzig — Hof
zwischen Gaschwitz und Böhlen (Rötha) sowie Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn Böhlen (Rötha) —
Espenhain betr. S. 50. — Nr. 12. Bekanntmachung, die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für
die Evangelisch-lutherische Landessynode betr. S. 50. — Nr. 13. Verordnung zur Abänderung der Ver-
ordnung vom 11. März 1890, das Verfahren bei den Wahlen zur Evangelisch -lutherischen Landessynode betr.
S. 54. — Nr. 14. Verordnung, die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betr.
S. 55. — Nr. 15. Bekanntmachung, die neuen Satzungen für den Erbländischen Ritterschaftlichen Kredit-
verein im Königreiche Sachsen betr. S. 57.
Nr. 10. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes wegen Verlängerung der elektrischen
Straßenbahn Dresden —Hainsberg bis zur Flurgrenze Coßmannsdorf
betreffend;
vom 24. Januar 1911.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) an den Stchsischen Staatsfiskus
zur Verlängerung der elektrischen Straßenbahn Dresden—Plauen—Hainsberg bis
zur Flurgrenze Hainsberg-Coßmannsdorf gemäß dem von den Ministerien des Innern
und der Finanzen unter dem 5. Dezember 1910 genehmigten Plane das Enteignungs-
recht verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Frist
Gebrauch zu machen.
Dresden, den 24. Jannar 1911.
Gess amtministerium.
Dr. v. Otto.
Knüpfer.
Ausgegeben zu Dresden, den 8. März 1911. 9