Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 88 
8 21. 
Gn) In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 
3 Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, des un- 
gefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farb- 
zeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und Ortes der Übernahme, des 
bisherigen Besitzers und seines Wohnorts sowie des Tages des Weiterverkaufs, des 
Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen. Kälber bis zu 3 Monaten und 
Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren 
Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen Kälbern und bei 
Schweinen die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei den Pferden 
und Rindern zu machen. 
(2) Durch die Landesregierung kann auch für die über 3 Monate alten Rinder 
die gleiche Art der Eintragung wie für Kälber und Schweine zugelassen werden, wenn 
sie mit einem haltbaren Kennzeichen versehen sind und die Kennzeichnung in die 
Kontrollbücher eingetragen ist. 
8 22. 
Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten 
Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher müssen 
von den Führern der Transporte jederzeit mitgeführt und den Polizeibeamten und 
beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Die Kontroll— 
bücher sind 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 
8 23. 
Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig. 
8 24. 
Durch die Landesregierung kann für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung 
vorgeschrieben werden. 
6. Molkereien. 
(§ 17 Nr. 5 des Gesetzes.) 
l25. 
In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbrennen oder Ver- 
graben zu beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und eeinsätze sind nach Entfernung 
des Zentrifugenschlamms in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindestens zwei 
Minuten lang einzulegen oder mit solcher abzubürsten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.