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a) wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch des Rotzes auf Grund der
vorliegenden klinischen Anzeichen oder nach dem Ergebnis der Anwendung
eines spezifischen Erkennungsverfahrens (der Agglutination und Komplement—
ablenkung oder der Malleinprobe oder eines anderen vom Reichskanzler oder
von der Landesregierung als gleichwertig anerkannten Verfahrens) für
wahrscheinlich erklärt wird;
b) wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maß—
regeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage
des Falles nicht erzielt werden kann;
e) wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse
erforderlich ist.
8 139.
Der Seuche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt oder
ihre Unverdächtigkeit amtstierärztlich bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle mit
den aus den §§ 140 bis 142 sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden.
8 140.
GDer Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht be—
nutzt werden.
(2) Eine Entfernung der der Absonderung unterworfenen Pferde aus dem Ab-
sonderungsraume darf nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Ferner dürfen die
zur Wartung abgesonderter Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und
sonstigen Gegenstände vor erfolgter Desinfektion (§ 151) aus dem Absonderungsraume
nicht entfernt werden.
(3) Die unter Absonderung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen
amtstierärztlich untersucht werden.
141.
(1) Ist ein wegen Seuchenverdachts unter Absonderung gestelltes Pferd ver-
endet oder auf Veranlassung des Besitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde
die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Tierarzt anzuordnen.
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers ge-
töteten, unter Absonderung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung
weder geöffnet noch beseitigt werden.
8 142.
Werden die unter Absonderung gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen, zu
denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.