Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll— 
ständige Abheilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
8 246. 
(1) Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne polizeiliche Genehmigung 
nicht stattfinden. 
(2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk er- 
teilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein- 
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8. Rände der Einhufer und der Schafe. 
A. Räude bei Oferden und Schafen. 
I. Ermittlung. 
8 246. 
(1) Ist der Ausbruch der Räude bei Schafen (dermatocoptes-Räude) festgestellt, 
so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber an— 
zustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die 
kranken Stücke des verseuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und wer 
ihr früherer Besitzer ist. Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen Be— 
stehen der Räude die Herde in fremde Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere aus 
der verseuchten Herde mit fremden Schafen in Berührung gekommen sowie, ob Tiere 
aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin sie gekommen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benach- 
richtigen. 
8 247. 
(1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer 
Ausdehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht 
wird, so ist die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten 
Bezirkes zu veranlassen. 
(2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens 
einmal auszuführen.
	        
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