Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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II. Schutzmaßregeln. 
648. 
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) 
oder Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise 
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu 
machen. 
8 249. 
u) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer die 
erkrankten und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand oder 
der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren 
eines Tierarztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht. 
(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heil- 
verfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird 
durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten 
nach ihrer Feststellung getilgt, so hat die Polizeibehörde die Anwendung eines be- 
stimmten Heilverfahrens vorzuschreiben. 
(3) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfeltion der Stallungen, 
der Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit den 
kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vorschrift 
des § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen. 
(4) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, bei 
Schafherden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude ver- 
flossen sind, hat die Polizeibehörde eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde 
oder Schafe zu veranlassen. Die Polizeibehörde kann verlangen, daß der Anzeige 
eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes über den Erfolg des Heilverfahrens 
beigefügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das Heilverfahren geleitet hat, kann 
von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung abgesehen werden. 
(5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der Räude 
wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens 
und zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen 
anzuhalten. 
8 250. 
(1) Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu 
dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe dürfen 
bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt, noch auf 
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