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Humushaltige Böden, Lehm- und Tonböden, quellenreiche Gelände, zur Ausbeutung
bestimmte oder geeignete Kies- oder Sandlager sowie Plätze, an denen das Grund—
wasser nicht mindestens 2 m unter dem Erdboden steht, sind, wo dies nach den ört-
lichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden. Die Vergrabungsplätze sind so einzu-
friedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern, Schweinen und Hunden nicht be-
treten werden können. Das Beweiden der Vergrabungsplätze, die Verwendung dort
wachsender Pflanzen als Viehfutter oder Streu sowie die Lagerung von Viehfutter
oder Streu auf solchen Plätzen sind verboten. Die zum Vergraben der Kadaver
oder Kadaverteile erforderlichen Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche
der Kadaver oder Kadaverteile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens
1 m starken Erdschicht bedeckt ist.
(s) Vor dem Vergraben sind die Häute der Kadaver, deren Abhäutung ver-
boten ist, durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen. Im übrigen sind
die Kadaver mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem Sande zu
bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-
Naphtylamin in 5 prozentiger Lösung zu übergießen oder mit einem anderen vom
beamteten Tierarzt für zulässig erklärten Mittel zu behandeln.
(4) Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige
Abgänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzuschürfen und mit
den Kadavern zu vergraben.
(s) Gruben, in denen Kadaver oder Kadaverteile seuchenkranker oder seuchen-
verdächtiger Tiere vergraben sind, dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde
geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur
dann erteilt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mit Sicher-
heit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten
Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime
in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die
vorzeitige Eröffnung solcher Gruben unter Anwendung der erforderlichen Vorsichts-
maßregeln und unter polizeilicher Uberwachung gestattet werden. Die aus einer
geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben
oder nach § 2 unschädlich zu beseitigen.
84.
(1) Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind die für die
Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der- Besitzer oder
dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er
das Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung
1912. 32