Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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§ 12. Über die Sitzungen sind Niederschriften aufzunehmen, die den Gang und 
die Ergebnisse der Sitzungen im wesentlichen wiedergeben. Die wesentlichen Er- 
klärungen der nach §5 vernommenen Sachkundigen sind in die Sitzungsniederschrift 
oder als Anlage dazu aufzunehmen. 
Die Niederschriften unterzeichnet der Vorsitzende und der Schriftführer. 
§ 13. Das Landesgesundheitsamt erstattet dem Reichs= und dem Landesver- 
sicherungsamte, dem Oberverwaltungsgerichte, sowie Justizbehörden auf Antrag 
Obergutachten über Gegenstände der medizinischen, pharmazeutischen und Tierheil- 
wissenschaft. 
Auch erteilt es durch seine II. Abteilung den Polizeibehörden die im Reichs- 
viehseuchengesetze erwähnten tierärztlichen Obergutachten. 
Der hierbei mit dem Landesgesundheitsamte zu pflegende Geschäftsverkehr findet 
unmittelbar statt. 
§ 14. Das Landesgesundheitsamt hat sich über den Zustand des Medizinal-, 
Apotheken= und Veterinärwesens im Lande ständig unterrichtet zu halten und die 
Fortschritte anderer Bundesstaaten, sowie des Auslandes auf den Gebieten der 
Medizinal= und Veterinärpolizei aufmerksam zu verfolgen. 
Es steht ihm zu, die hierbei gemachten Beobachtungen auch unaufgefordert zu 
gutachtlichen Berichten und Vorschlägen an das Ministerium des Innern zu ver- 
arbeiten. 
Das Landesgesundheitsamt hat dem Ministerium des Innern alljährlich einen 
Bericht über seine Tätigkeit und das gesamte öffentliche Gesundheitswesen im König- 
reiche Sachsen zu erstatten. 
§ 15. Das Ministerium des Innern kann dem Landesgesundheitsamt einzelne 
Zweige und Geschäfte der Medizinal= und Veterinärverwaltung durch besonderen 
Auftrag zur selbständigen Verwaltung und Erledigung übertragen. 
Die bisher dem Landesmedizinalkollegium zur selbständigen Verwaltung und 
Erledigung überwiesenen Aufgaben gehen auf das Landesgesundheitsamt über und 
sind von seiner I. Abteilung zu bearbeiten. 
§ 16. Das Landesgesundheitsamt ist Prüfungsbehörde für die staatsärztliche 
und die staatstierärztliche Prüfung, sowie für die Prüfung der Hebammenschülerinnen 
der Frauenklinik zu Dresden und der Hufschmiede. 
Die I. Abteilung tritt hierbei an Stelle des Landesmedizinalkollegiums und die 
II. Abteilung an Stelle der Kommission für das Veterinärwesen in die bisherigen 
Obliegenheiten dieser Körperschaften ein. 
1912. 37
	        
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