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§ 12. Über die Sitzungen sind Niederschriften aufzunehmen, die den Gang und
die Ergebnisse der Sitzungen im wesentlichen wiedergeben. Die wesentlichen Er-
klärungen der nach §5 vernommenen Sachkundigen sind in die Sitzungsniederschrift
oder als Anlage dazu aufzunehmen.
Die Niederschriften unterzeichnet der Vorsitzende und der Schriftführer.
§ 13. Das Landesgesundheitsamt erstattet dem Reichs= und dem Landesver-
sicherungsamte, dem Oberverwaltungsgerichte, sowie Justizbehörden auf Antrag
Obergutachten über Gegenstände der medizinischen, pharmazeutischen und Tierheil-
wissenschaft.
Auch erteilt es durch seine II. Abteilung den Polizeibehörden die im Reichs-
viehseuchengesetze erwähnten tierärztlichen Obergutachten.
Der hierbei mit dem Landesgesundheitsamte zu pflegende Geschäftsverkehr findet
unmittelbar statt.
§ 14. Das Landesgesundheitsamt hat sich über den Zustand des Medizinal-,
Apotheken= und Veterinärwesens im Lande ständig unterrichtet zu halten und die
Fortschritte anderer Bundesstaaten, sowie des Auslandes auf den Gebieten der
Medizinal= und Veterinärpolizei aufmerksam zu verfolgen.
Es steht ihm zu, die hierbei gemachten Beobachtungen auch unaufgefordert zu
gutachtlichen Berichten und Vorschlägen an das Ministerium des Innern zu ver-
arbeiten.
Das Landesgesundheitsamt hat dem Ministerium des Innern alljährlich einen
Bericht über seine Tätigkeit und das gesamte öffentliche Gesundheitswesen im König-
reiche Sachsen zu erstatten.
§ 15. Das Ministerium des Innern kann dem Landesgesundheitsamt einzelne
Zweige und Geschäfte der Medizinal= und Veterinärverwaltung durch besonderen
Auftrag zur selbständigen Verwaltung und Erledigung übertragen.
Die bisher dem Landesmedizinalkollegium zur selbständigen Verwaltung und
Erledigung überwiesenen Aufgaben gehen auf das Landesgesundheitsamt über und
sind von seiner I. Abteilung zu bearbeiten.
§ 16. Das Landesgesundheitsamt ist Prüfungsbehörde für die staatsärztliche
und die staatstierärztliche Prüfung, sowie für die Prüfung der Hebammenschülerinnen
der Frauenklinik zu Dresden und der Hufschmiede.
Die I. Abteilung tritt hierbei an Stelle des Landesmedizinalkollegiums und die
II. Abteilung an Stelle der Kommission für das Veterinärwesen in die bisherigen
Obliegenheiten dieser Körperschaften ein.
1912. 37