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(s) Für die Versorgung der Witwen und Waisen von Geistlichen, die vor dem
1. Juli 1912 gestorben sind, bleiben die bisherigen Vorschriften mit folgenden Ein—
schränkungen in Geltung:
1. Die Ansprüche auf Witwen- und Waisengeld erlöschen und ruhen vom 1. Juli
1912 ab nur nach Maßgabe der §§ 15 und 16; § 16 Absatz 1 Nr. 1 findet
jedoch keine Anwendung auf Witwen und Waisen, die bereits vor dem 1. Juli
1912 die Reichsangehörigkeit verloren haben;
2. 9 20 gilt für alle mit und nach dem 1. Juli 1912 fällig werdenden Versorgungs-
ansprüche, § 20 Absatz 1 jedoch nur unbeschadet der von Dritten vor dem
1. Juli 1912 erworbenen Rechte.
(4) Das Witwen= und Waisengeld der Hinterlassenen derjenigen Geistlichen,
die sich am 1. Januar 1909 im Ruhestande befanden und bei Beginn des 1. Juli
1912 noch am Leben sind, wird nach den bisherigen Vorschriften berechnet, wenn
diese zu einem den Hinterlassenen günstigeren Ergebnisse führen als die Vorschriften
dieses Gesetzes.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 21. Juni 1912.
Friedrich August.
Dr. Heinrich Beck.
Nr. 49. Gesetz
über die Bersorgung der Hinterlassenen von Lehrern;
vom 21. Juni 1912.
Wodgn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines im ständigen
Schulamt oder im Genusse von Wartegeld oder Ruhegehalt verstorbenen ständigen
Lehrers an einer öffentlichen Volksschule, öffentlichen Taubstummenanstalt oder an
einer öffentlichen höheren Schulanstalt (Gymnasium, Realgymnasium, Oberrealschule,