Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 326 — 
C. 
Zweiter Nachtrag 
zum Revidierten Statute der Pensionskasse für die Unterbeamten und 
Diener der Universität Leipzig, ihrer Fakultäten und Institute 
vom 29. April 1892. 
Artikel I. 
§ 7 erhält nachstehenden Wortlaut: 
§ 7. Anspruch auf Wartegeld und Pension aus der Kasse haben alle bei 
der Universität, ihren Fakultäten und Instituten gegen bestimmten Jahres- 
gehalt angestellten männlichen und weiblichen Unterbeamten und Diener, 
die nicht Staatsdiener sind. 
Artikel II. 
Hinter § 7 wird eingeschaltet: 
§ 7a. Die Versetzung in Wartegeld erfolgt unter sinngemäßer An- 
wendung von § 8 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 
3. Juni 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 239). 
Artikel III. 
An Stelle der 8§ 15 bis 19 treten nachstehende Vorschriften: 
§ 15. Die Hinterlassenen eines der in §7 bezeichneten Beamten und 
Diener haben Anspruch auf Gnadengenuß von dem Wartegeld oder der Pen- 
sion des Verstorbenen sowie auf Witwen= und Waisengeld unter sinngemäßer 
Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen von Staats- 
dienern, vom 15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303). 
§ 16. Das Gesetz, die Unfallfürsorge für Beamte betreffend, vom 1. Juli 
1902 (G.= u. V.-Bl. S. 248) wird auf die in §7 bezeichneten Beamten und 
Diener sowie auf ihre Hinterbliebenen sinngemäß angewendet. 
Artikel IV. 
Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.
	        
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