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C.
Zweiter Nachtrag
zum Revidierten Statute der Pensionskasse für die Unterbeamten und
Diener der Universität Leipzig, ihrer Fakultäten und Institute
vom 29. April 1892.
Artikel I.
§ 7 erhält nachstehenden Wortlaut:
§ 7. Anspruch auf Wartegeld und Pension aus der Kasse haben alle bei
der Universität, ihren Fakultäten und Instituten gegen bestimmten Jahres-
gehalt angestellten männlichen und weiblichen Unterbeamten und Diener,
die nicht Staatsdiener sind.
Artikel II.
Hinter § 7 wird eingeschaltet:
§ 7a. Die Versetzung in Wartegeld erfolgt unter sinngemäßer An-
wendung von § 8 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Be-
stimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom
3. Juni 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 239).
Artikel III.
An Stelle der 8§ 15 bis 19 treten nachstehende Vorschriften:
§ 15. Die Hinterlassenen eines der in §7 bezeichneten Beamten und
Diener haben Anspruch auf Gnadengenuß von dem Wartegeld oder der Pen-
sion des Verstorbenen sowie auf Witwen= und Waisengeld unter sinngemäßer
Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen von Staats-
dienern, vom 15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303).
§ 16. Das Gesetz, die Unfallfürsorge für Beamte betreffend, vom 1. Juli
1902 (G.= u. V.-Bl. S. 248) wird auf die in §7 bezeichneten Beamten und
Diener sowie auf ihre Hinterbliebenen sinngemäß angewendet.
Artikel IV.
Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.