Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungs— 
ämter einschlägt. 
§ 12. (1) Jedes Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) wählt im Monat 
Dezember, welcher der durch die Reichsversicherungsordnung für diese Sachver- 
ständigen vorgeschriebenen vierjährigen Wahlperiode vorhergeht, erstmalig im De- 
zember 1912, aus der Zahl der im Bezirke des Oberversicherungsamtes wohnenden 
approbierten Arzte zwei Sachverständige und zwei Stellvertreter (R.V.O. § 1680). 
(iu) Auf Antrag des Direktors des Oberversicherungsamtes kann das Oberver- 
sicherungsamt (Beschlußkammer) beschließen, daß eine größere Anzahl von Sach- 
verständigen oder von Stellvertretern zu wählen ist. 
(#run) Kein Vertrauensarzt des Oberversicherungsamtes darf in Streitsachen, in 
denen er sich bereits für die Versicherungsträger in deren Auftrage gutachtlich geäußert 
hat, ein Gutachten für das Oberversicherungsamt abgeben. 
§ 13. (1) Der Direktor hat dem Oberversicherungsamte die erforderlichen Wahl- 
vorschläge zu unterbreiten. Er soll in der Regel die Liste der Arzte, die er als Sach- 
verständige oder Stellvertreter vorzuschlagen gedenkt, der zuständigen Arztekammer 
(Arzteordnung vom 15. August 1904, G.= u. V.-Bl. S. 347 § 6 flg.) und zwar spätestens 
am 1. Oktober des der Wahlperiode vorangehenden Jahres — erstmalig am 1. Oktober 
1912 — zur gutachtlichen Aussprache übersenden. Soweit er eine Ergänzung dieser 
Liste für notwendig erachtet, hat er die Arztekammer um weitere Vorschläge zu 
ersuchen. 
(uu) Die Arztekammer hat ihr Gutachten spätestens bis Ende November an den 
Direktor des Oberversicherungsamtes zu erstatten. 
§ 14. (1) Die Wahl und eine ihr vorhergehende Beratung, ebenso die Beratung 
und Beschlußfassung über einen nach § 12 Absatz II vom Direktor des Oberversicherungs- 
amtes gestellten Antrag finden in nichtöffentlicher Sitzung unter dem Vorsitze des 
Direktors statt. 
(ru) Die Wahl kann, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf vor- 
genommen werden; andernfalls erfolgt sie durch Abgabe von Stimmzetteln. 
(rul) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich 
vereinigt. 
(rv) Erfolgt die Wahl nicht durch Zuruf, so ist jeder der Sachverständigen und 
Stellvertreter besonders zu wählen. Soweit die erforderliche Mehrheit bei der ersten 
Abstimmung nicht erreicht wird, ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Verläuft 
auch diese ergebnislos, so ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen Personen zu ver- 
schreiten, auf die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen gefallen waren. 
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