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Zweiter Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
1. Die im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren sind auch dann zu erheben,
wenn die Prüfung zu einer Beglaubigung nicht geführt hat. Mußte jedoch die Prüfung
schon nach einer äußerlichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden Gebühren
nicht erhoben.
2. Ist die Prüfung mit besonderen Nebenarbeiten verbunden, wie Auseinander—
nehmen oder Zusammensetzen des Gegenstandes, Berichtigung, Herstellung vorläufiger
Skalen usw., so können Zusatzgebühren bis zur Hälfte der Gebühren erhoben werden.
3. Für Prüfungen, die zur Ausstellung eines Fehlerverzeichnisses mit bestimmten
Zahlenangaben führen sollen, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren erhoben.
4. Für Nachprüfungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie für erste
Prüfungen.
5. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben
den Gebühren die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten sowie die aus
der Hin= und Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten
erhoben.
Nr. 78. Verordnung,
die Erstattung von Kosten für amtliche Reisen an Geistliche
und Kirchenvorsteher betreffend;
vom 30. August 1912.
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister wird
zugleich zur Ausführung der Bestimmungen in § 27 Absatz 2 und § 31 der Kirchen-
vorstands= und Synodalordnung folgendes verordnet:
§ 1. Die Höhe der den Kirchenvorstehern nach §27 Absatz 2 der Kirchen-
vorstands= und Synodalordnung für amtliche Reisen insbesondere behufs ihrer
Teilnahme an den Diözesanversammlungen — § 31 — zu gewährenden billigen
Entschädigung ist durch Ortsgesetz zu regeln.
§ 2. Auch den Geistlichen ist für amtliche Reisen, die sie außerhalb der
Parochie zwecks Teilnahme an den Diözesanversammlungen, Hauptkonferenzen und
Synodalwahlen oder in Geschäften der Kirchgemeinden sowie der kirchlichen und
geistlichen Stiftungen zu machen haben, aus der Kirchkasse oder Kirchgemeindekasse