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Nr. 80. Verordnung,
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie den
Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins;
vom 6. September 1912.
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen.
bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. vom
20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 182, 222) sind durch Beschluß des Bundesrats vom
27. Juni 1912, wie folgt, abgeändert worden:
I. bei den Staats= und Reichsbehörden.
Im § · Absatz (4) Zeile 2 und 4/5 (S. 182/183),
8 18 Ziffer 4 Zeile 2 und 3 (S. 190),
§ 22 Absatz (2) Zeile 3/4 (S. 192) und
in Anlage G Anmerkung 21 Zeile 1 (S. 209) ist statt
„im Heere oder in der Marine“ zu setzen:
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“.
2. Im § 1 Absatz (7) Zeile 3 (S. 183) sind die Worte „Schutz= oder“ zu streichen.
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Ims 1 Absfatz (7) Zeile 10 (S. 183) ist statt „Heere oder in der Kaiserlichen Marine“
zu setzen:
„Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“.
Im F 18 Ziffer 2 Zeile 2 (S. 190) ist hinter dem Worte „Landheeres" einzufügen:
„und der Schutztruppen“.
Im §822 Absatz (3) Zeile 4 (S. 192) und
in Anlage A Anmerkung ) Zeile 6 (S. 195) ist statt
„Heere oder der Marine“ zu setzen:
„Hcere, der Marine oder den Schutztruppen“.
In Anlage E Zeile 4/5 (S. 199) ist das Wort „Schutztruppe“ zu streichen.
7. In den Anlagen A bis E Zeile 3 (S. 195 bis 199) ist statt.. „Monaten“
zu setzen: