Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Für die richtige Ausfüllung der Hausliste ist der Leiter der betreffenden Anstalt 
verantwortlich. 
8 5. Die Zählkarten und Hauslisten nebst Gegenlisten, Gemeindebogen und Ab— 
drücken dieser Verordnung werden durch das Statistische Landesamt den Amtshaupt— 
mannschaften und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung in 
den ersten Tagen des Monats November dieses Jahres in genügender Zahl mit 
Lieferschein übersandt. 
8 6. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen vom Statistischen Landes- 
amte zugehenden Erhebungsvordrucke und sonstigen Drucksachen sofort an diejenigen 
Gemeinden ihres Bezirks, in denen die Revidierte Städteordnung nicht eingeführt ist, 
zu verteilen und die Gemeinden, soweit nötig, mit den erforderlichen Anweisungen zu 
versehen. 
§ 7. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden schon längere Zeit vor 
der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis 
zu setzen. 
§ 8. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß spätestens in der 
dritten Woche des Monats November die Namen aller Viehbesitzer und der in 
§ 1 erwähnten Anstalten des Gemeindebezirks, einschließlich der selbständigen Guts- 
bezirke, festgestellt und in die Gegenliste eingetragen werden, und daß bis spätestens 
zum 29. November 1912 jeder viehbesitzende Haushaltungsvorstand in den Besitz 
einer Zählkarte, jeder Vieh= und Schlachthof und jede der in § 1 genannten Anstalten 
aber in den Besitz der erforderlichen Anzahl von Hauslisten gelange. 
§ 9. Größere Gemeinden können zur besseren Durchführung der Zählung in 
Zählbezirke zerlegt werden. Für jeden solchen Zählbezirk ist dann eine besondere 
Gegenliste aufzustellen und ein ortskundiger und genügend befähigter freiwilliger 
Zähler zu bestellen, der die in den folgenden 88 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten 
übernimmt. Die einzelnen Zählbezirke einer Gemeinde sind durch laufende Nummern 
zu unterscheiden. 
Es empfiehlt sich, die Zählbezirke so abzugrenzen, daß sie höchstens 50 viehbesitzende 
Haushaltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehenden Ein- 
teilungen anlehnen. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß jedes bebaute Grundstück 
des Gemeindebezirks einem Zählbezirke zugeteilt werde. 
Aus militärischen Anstalten, in denen sich Pferde oder andere der Zählung unter- 
liegende Tiere befinden, sind besondere Zählbezirke zu bilden; die Durchführung der 
Zählung in diesen ist der Militärbehörde des Orts zu überlassen.
	        
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