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Für die richtige Ausfüllung der Hausliste ist der Leiter der betreffenden Anstalt
verantwortlich.
8 5. Die Zählkarten und Hauslisten nebst Gegenlisten, Gemeindebogen und Ab—
drücken dieser Verordnung werden durch das Statistische Landesamt den Amtshaupt—
mannschaften und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung in
den ersten Tagen des Monats November dieses Jahres in genügender Zahl mit
Lieferschein übersandt.
8 6. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen vom Statistischen Landes-
amte zugehenden Erhebungsvordrucke und sonstigen Drucksachen sofort an diejenigen
Gemeinden ihres Bezirks, in denen die Revidierte Städteordnung nicht eingeführt ist,
zu verteilen und die Gemeinden, soweit nötig, mit den erforderlichen Anweisungen zu
versehen.
§ 7. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden schon längere Zeit vor
der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis
zu setzen.
§ 8. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß spätestens in der
dritten Woche des Monats November die Namen aller Viehbesitzer und der in
§ 1 erwähnten Anstalten des Gemeindebezirks, einschließlich der selbständigen Guts-
bezirke, festgestellt und in die Gegenliste eingetragen werden, und daß bis spätestens
zum 29. November 1912 jeder viehbesitzende Haushaltungsvorstand in den Besitz
einer Zählkarte, jeder Vieh= und Schlachthof und jede der in § 1 genannten Anstalten
aber in den Besitz der erforderlichen Anzahl von Hauslisten gelange.
§ 9. Größere Gemeinden können zur besseren Durchführung der Zählung in
Zählbezirke zerlegt werden. Für jeden solchen Zählbezirk ist dann eine besondere
Gegenliste aufzustellen und ein ortskundiger und genügend befähigter freiwilliger
Zähler zu bestellen, der die in den folgenden 88 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten
übernimmt. Die einzelnen Zählbezirke einer Gemeinde sind durch laufende Nummern
zu unterscheiden.
Es empfiehlt sich, die Zählbezirke so abzugrenzen, daß sie höchstens 50 viehbesitzende
Haushaltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehenden Ein-
teilungen anlehnen. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß jedes bebaute Grundstück
des Gemeindebezirks einem Zählbezirke zugeteilt werde.
Aus militärischen Anstalten, in denen sich Pferde oder andere der Zählung unter-
liegende Tiere befinden, sind besondere Zählbezirke zu bilden; die Durchführung der
Zählung in diesen ist der Militärbehörde des Orts zu überlassen.