Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Niederschrift 
und Bericht- 
erstattung. 
Prüfungs- 
zeugnis. 
Zeugnis für 
Vereins- 
turnlehrer. 
— 
— 
–4 
— 
Wiederholung 
der Prüfung. 
Gebühren. 
— 502 — 
8 16. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in allen ihren einzelnen 
Teilen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Kommissar und den übrigen 
Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen ist. 
Sie ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des Kommissars 
über die von ihm gemachten Wahrnehmungen und mit einer beglaubigten Abschrift 
der Zensurliste an das Ministerium einzusenden. 
#* 17. Bewerber welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis 
nach Muster 2, wenn sie die Befähigung als Turnlehrer, oder nach Muster 3, wenn sie 
zugleich die Befähigung als Schwimmlehrer erworben haben. Sie haben das Recht, 
sich als „staatlich geprüft“ zu bezeichnen. 
Im Zeugnisse sind sämtliche Zensuren gemäß §& 15 Absatz 3 in Worten ohne jeden 
verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, überdies in Klammern die Zensurziffern 
mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. 
Die Zeugnisse sind mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen und 
von dem Kommissar und den übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben. 
§ 18. Bewerber, die nach ihrer Erklärung durch die Prüfung nur die Befähigung 
zur Leitung von Ubungen in Turnvereinen erlangen wollen, erhalten, wenn die 
Prüfungskommission sie dazu für befähigt erachtet, ein Zeugnis für Vereinsturnlehrer 
nach Muster 4. 
Sie sind nicht berechtigt, sich als „staatlich geprüfte Turnlehrer", sondern nur als 
„staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer“ zu bezeichnen. 
§ 19. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder ein Prüfling während der- 
selben zurückgetreten, so kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholt 
werden. 
Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Prüfungskommissar einzureichen. Außer 
einem Lebenslaufe sind amtliche Zeugnisse über die sittliche Führung und die fachliche 
Fortbildung seit der ersten Prüfung beizufügen. 
Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung findet nicht statt. 
§ 20. An Gebühren einschließlich der Entschädigung für den Geschäftsaufwand 
sind für jede Prüfung zu zahlen 
von einem sächsischen Staatsangehöriigen 30 4%, 
von anderen Bewerbeen 45 
Sie sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in diese an die bei der 
Zulassung zu bezeichnende Zahlstelle zu entrichten.
	        
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