Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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der Wahl zu erklären. Geht binnen einer Woche eine Erklärung nicht ein, so gilt die 
Wahl als angenommen. 
Spätestens nach Ablauf dieser Woche ist das Wahlergebnis in den Amtsblättern 
der Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) von dieser bekannt zu geben und der 
Berufsgenossenschaft mitzuteilen. 
22. Wegen der Befugnis, die Wahl abzulehnen, bewendet es bei den Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung (R.-V.-O. 88 17 flg.). 
23. Die Gültigkeit der Wahl kann nur innerhalb eines Monates nach der Bekannt- 
machung des Wahlergebnisses bei der Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt), dem 
Genossenschaftsvorstand oder dem Landesversicherungsamte schriftlich angefochten 
werden. Wird die Anfechtung nicht bei dem Landesversicherungsamt erklärt, so ist 
sie diesem sofort zur Entscheidung nach § 33 der Reichsversicherungsordnung vorzulegen. 
Geschieht das durch die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt), so hat diese die 
Wahlunterlagen beizufügen und sich zur Sache zu äußern. 
24. Wird nur die Wahl des Vertreters mit Erfolg angefochten, so ist gleichwohl 
auch die Wahl des Ersatzmannes für ungültig zu erklären und die Wahl des Ver- 
treters und des Ersatzmannes zu wiederholen. 
Ungültig ist die Wahl aber nur dann, wenn gegen wesentliche Vorschriften über 
das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch 
nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert werden 
konnte. 
Lehnt der Vertreter die Wahl mit Erfolg ab, so tritt der gewählte Ersatzmann für 
ihn ein. In diesem Falle, und wenn der Ersatzmann allein mit Erfolg ablehnt, gilt § 2 
Absatz 2 und § 3 der Ausführungsverordnung. 
25. Die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) teilt nach dem vollständigen 
Abschlusse des Wahlverfahrens das endgültige Wahlergebnis dem Vorstande der 
Berufsgenossenschaft unverzüglich mit und gibt die ihr übermittelten Wahlunterlagen 
an die Stelle zurück, von der sie ihr zugesendet wurden. 
Die Akten und alle sonstigen Wahlverhandlungen und Unterlagen sind von der 
Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) bis zum Ablaufe der Wahlzeit aufzu- 
bewahren. 
26. Der Vorstand der Berufsgenossenschaft veröffentlicht das endgültige Wahl- 
ergebnis, sobald es für alle Wahlbezirke feststeht, auch seinerseits noch in den für seine 
Bekanntmachungen durch die Satzung bestimmten Blättern.
	        
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