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Nr. 113. Verordnung
vom 20. Dezember 1912,
zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911.
„
J. Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1. Die Aufgaben und Rechte, die die Reichsversicherungsordnung der Landes-
regierung oder der obersten Verwaltungsbehörde zuweist, hat mit Ausnahme
der Fälle des § 865 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung das Ministerium des
Innern, erforderlichen falls nach Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien,
wahrzunehmen, soweit es nicht andere Behörden damit beauftragt.
Oberste Verwaltungsbehörde im Sinne von § 865 Absatz 2 der Reichsversiche-
rungsordnung ist das Finanzministerium.
Zu §§& 35 bis 109 der Reichsversicherungsordnung.
§ 2. UÜber die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungs-
ordnung ist durch die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25 Juni 1912
(G.= u. V.-Bl. S. 329) Bestimmung getroffen.
Die Einrichtung, der Geschäftsgang und das Verfahren des Landesversicherungs-
amtes sowie die Gebühren der Rechtsanwälte in diesem Verfahren sind durch die
Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1911 (G.= u. V.-Bl.
S. 255 und S. 262) geordnet.
Für den Geschäftsgang und das Verfahren der Oberversicherungsämter und
Versicherungsämter gelten außer den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
die Kaiserlichen Verordnungen vom 24. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1095 und
S. 1107) in Verbindung mit der in Absatz 1 erwähnten Verordnung des Ministeriums
des Innern vom 25. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 329).
Wahlordnungen für die Wahlen der Versicherungsvertreter bei den Versicherungs-
ämtern (R.-V.-O. F 45 Abs. 1) und der Versichertenbeisitzer bei den Oberversicherungs-
ämtern (R.-V.-O. § 73 Abs. 2) werden noch erlassen werden.
83. Die Bekanntmachungen der Oberversicherungsämter erfolgen im
Dresdner Journal und die des Oberversicherungsamtes Leipzig außerdem in der
Leipziger Zeitung.