Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Die Leistungen der Unfallversicherung werden von der Ausführungsbehörde 
festgestellt (R.-V.-O. § 1570). Sie bestimmt auch die bei Erlaß von Unfallver- 
hütungsvorschriften nach § 1033 in Verbindung mit §& 897 der Reichsversicherungs- 
ordnung zuzuziehenden Arbeitervertreter. 
Als Facharbeiter sind neben den in § 923 Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Reichsver- 
sicherungsordnung genannten Personen soweit diese versicherungspflichtig sind, 
anzusehen: Floßaufseher, Torfmeister und ständige Forstschutzaushilfen (R.-V.-O. 
8 1033 Abs. 3). 
D. Zur Unfallversicherung im Bereiche des staatlichen Bergbaues und der ganz oder 
teilweise unterirdisch betriebenen staatlichen Brüche und Gruben, sowie der nicht hier- 
unter fallenden Betriebe der staatlichen Bergverwaltung. 
§ 32. Bei dem staatlichen Bergbau und den ganz oder teilweise unterirdisch 
betriebenen Brüchen und Gruben erstattet die Unfallanzeige der Vorstand des 
Betriebes an die Berginspektion. Diese untersucht den Unfall (R.-V.-O. 8§8 1557, 
1561).— 
Bei den Hüttenwerken bei Freiberg, der Münze auf der Muldner Hütte bei 
Freiberg, der Porzellanmanufaktur zu Meißen und dem Blaufarbenwerke zu Ober- 
schlema erstattet die Unfallanzeige der Vorstand des Betriebes an die Ortspolizei- 
behörde (§ 6). Diese untersucht den Unfall (R.-V.-O. 8§ 1557, 1561). 
E. Die Unfallversicherung im Bereiche der Landes-Heil= und Pfleg-, Erziehungs-, 
Straf= und Besserungsanstalten und der zugehörigen Skonomien. 
§ 33. Bei Unfällen im Bereiche der Betriebe der Landesanstalten und der 
zugehörigen Okonomien sind die Unfalluntersuchungen (R.-V.-O. § 1561) und 
die damit zusammenhängenden Geschäfte von den Ortspolizeibehörden (§ 6) mit 
vorzunehmen. Die Unfallanzeigen (R.-V.-O. § 1557) sind deshalb an die Orts- 
polizeibehörde zu richten. 
F. Zur Unfallversicherung bei Bauarbeiten usw., wenn Gemeinden oder Gemeinde- 
verbände oder andere öffentliche Körperschaften die Versicherungsträger sind (R.-V.-O. 
8 628). 
8 34. Die Ausführungsbehörden werden in jedem Einzelfalle des 8 628 
der Reichsversicherungsordnung besonders bestimmt. 
Die bisherigen Bestimmungen hierüber bleiben in Geltung (R.-V.-O. § 893 
Abs. 2). 
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