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eines kleinen Wiederkäuers 140 50#,, jedoch für die Schätzung mehrerer Stücke zu-
gleich und in demselben Gehöfte nicht mehr als 6 M. Außerdem werden bei Schätzungen
außerhalb des Wohnortes der Schätzer für Fortkommen 40 J für jedes Kilometer
des Hin= wie Rückweges vergütet.
Die Bezirkstierärzte beziehen außer der Schätzungsvergütung für die Leitung
des Schätzungsverfahrens in jedem Falle 2 K und Reisegebührnisse nach Anordnung
des Ministeriums.
13.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1912 in Kraft.
Alle über Viehseuchenentschädigungen, ausgenommen wegen Rinderpest, er-
lassenen Verordnungen werden, soweit erforderlich, mit Genehmigung Seiner Majestät
des Königs, von demselben Tage an aufgehoben.
Dresden, den 6. April 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dutschmann.
Nr. 25. Verordnung
zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Vom 7. April 1912.
Zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. S. 519)
wird mit Geltung vom 1. Mai 1912 ab folgendes bestimmt.
(Zu §§ 2 und 79 des Gesetzes.)
81.
— Die unter O abgedruckten Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh—
seu
chengesetz vom 7. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. 1912 S. 3) gelten zugleich als landes-
polizciliche Bestimmungen.
Sie und die vorliegende Ausführungsverordnung finden sinngemäße Anwendung
bei Durchführung
a) der Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Influenza
der Pferde sowie der Gehirn-Rückenmarksentzündung und der Gehirnent-