Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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III. Teil. 
Schlußbestimmungen. 
18. Die Reichsversicherungsanstalt liefert die Vordrucke zu Aufnahme= und Ver- 
sicherungskarten und die Abdrucke der dazu gehörigen Belehrung sowie die Vordrucke 
zu den Üübersichten (8 181) kostenlos an die Ausgabestellen. Die Ergänzung des Vorrates 
hat die Ausgabestelle bei der Reichsversicherungsanstalt rechtzeitig zu beantragen. 
19. Die Ausstellung und der Ersatz der Versicherungskarten erfolgt kosten= und 
gebührenfrei. Die den Ausgabestellen nach § 196 von der Reichsversicherungsanstalt 
zu gewährende Vergütung ist vom Bundesrate für jede Versicherungskarte auf 
3 Pfennige festgesetzt worden (R.-G.-Bl. S. 400). 
20. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu be- 
wirken, die weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt, mit Ort und Datum zu 
versehen und durch Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. Einer Unterschrift des 
Beamten bedarf es auf der Aufnahmekarte nur in dem Falle des § 390, in der Ver- 
sicherungskarte nur im Falle der Übertragung von Beiträgen (Ziff. 15, III). Ab- 
änderungen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen des unrichtigen Textes bewirkt 
werden; sie sind mit dem Datum zu versehen und, soweit sie von einer Behörde vor- 
genommen wurden, durch Beidrücken des Siegels zu beglaubigen. 
21. Bei allen mit der Ausstellung und dem Ersatze von Karten zusammenhängenden 
Geschäften ist darauf zu achten, daß den Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge 
und sonstige Weiterungen erspart bleiben. 
  
  
Lruck nar Verlag der Königl. Hofkuchdruckerei ren C. C. Meindeld & Söhne, Dresden.
	        
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