Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

§ 12. (1) Einem Antrag auf Auflösung einer Bullenhaltungs-Genossenschaft 
darf nur dann stattgegeben werden, wenn mindestens zwei Drittel der beteiligten 
Viehbesitzer dies wünschen und die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Beschaffung 
und Unterhaltung der erforderlichen Zuchtbullen auch ohne eine solche Genossenschaft 
gesichert sein werde. 
(2) Über einen solchen Antrag wird gemäß § 3 Absatz 2 bis 5 entschieden. 
(s) Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Berichtigung 
etwaiger Schulden und zur Erfüllung sonstiger Verpflichtungen der Genossenschaft 
zu verwenden. Soweit das Vermögen hierzu nicht ausreicht, ist der erforderliche 
Betrag noch durch Umlagen aufzubringen. Das hiernach verbleibende Vermögen 
wird unter die Mitglieder der Genossenschaft nach dem Verhältnis der von den einzelnen 
Viehbesitzern innerhalb der letzten drei Jahre oder bei kürzerer Dauer der Beteiligung 
innerhalb dieses Zeitraumes erhobenen Umlagen und Sprunggelder verteilt. 
Abschnitt II. 
Die Körung der Zuchtbullen. 
§ 13. (1) Zum Bedecken von Kühen und Kalben dürfen nur solche Bullen ver- 
wendet werden, die bei einer nach den folgenden Bestimmungen vorgenommenen 
Prüfung (Körung) als zur Zucht tauglich erklärt (angekört) worden sind. Zuwider- 
handlungen gegen diese Bestimmung werden mit 10 bis 150 .K bestraft. 
(2) Bullen, die im Auftrage der Staatsregierung zu Zuchtzwecken angekauft 
worden sind, unterliegen dem Körzwange nicht. 
(s) Den Besitzern der dem Körzwang unterworfenen Bullen liegt es ob, die 
Bullen bei der Amtshauptmannschaft zur Körung anzumelden. 
(e) Privatbullen dürfen zum Decken der Kühe von Mitgliedern der Bullen- 
haltungs-Genossenschaften nur mit besonderer Erlaubnis der Amtshauptmannschaft 
verwendet werden. Z 
(5) Auf Vorschlag der Körkommission kann die Amtshauptmannschaft, überdies 
in Notfällen die Gemeindebehörde, die Verwendung eines ungekörten Bullen auf be- 
stimmte Zeit gestatten. Die Gemeindebehörde hat dies der Amtshauptmannschaft 
sofort anzuzeigen. · 
(6)FürdieindiesemAbschnittegeregeltenBefugnisseundObliegenheitenist 
diejenige Amtshauptmannschaft oder Gemeindebehörde zuständig, in deren Bezirk 
der Bulle aufgestellt werden soll.
	        
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