os 1880.
8. 3.
Die zur Ausführung der Zählung erforderlichen Formulare erhalten die Gemeindevorstände,
bezüglich die Vertreter der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Landrathsämter.
8. 4.
Für die Thätigkeit der Gemeindebehörden und der Vertreter der Gutsbezirke
bei der Volkszählung, sowie für die Thätigkeit der Zähler sind die nachstehend abgedruckten
beiden Instructionen maßgebend.
8. 5.
Spätestens bis zum 31. December haben die Fürstl. Landrathsämter die
Orts= und Zählungslisten der Gemeinden und Gutsbezirke des Bezirks mit ihren
etwaigen Bemerkungen an das statistische Büreau vereinigter Thüringischer Staaten
in Weimar zur weiteren Revision und Bearbeitung einzusenden, gleichzeitig auch
eine Bezirksnachweisung über das Resultat der Volkszählung an uns einzusenden.
Rudolstadt, den 2. October 1880.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
von Bertrab.