Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

os  1880.

8.  3.

Die  zur  Ausführung  der  Zählung  erforderlichen  Formulare  erhalten  die  Gemeindevorstände,
  bezüglich  die  Vertreter  der  Gutsbezirke,  durch  die  Fürstl.  Landrathsämter.


8.  4.

Für  die  Thätigkeit  der  Gemeindebehörden  und  der  Vertreter  der  Gutsbezirke
bei  der  Volkszählung,  sowie  für  die  Thätigkeit  der  Zähler  sind  die  nachstehend  abgedruckten
  beiden  Instructionen  maßgebend.

8.  5.

Spätestens  bis  zum  31.  December  haben  die  Fürstl.  Landrathsämter  die
Orts=  und  Zählungslisten  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  des  Bezirks  mit  ihren
etwaigen  Bemerkungen  an  das  statistische  Büreau  vereinigter  Thüringischer  Staaten
in  Weimar  zur  weiteren  Revision  und  Bearbeitung  einzusenden,  gleichzeitig  auch
eine  Bezirksnachweisung  über  das  Resultat  der  Volkszählung  an  uns  einzusenden.

Rudolstadt,  den  2.  October  1880.
Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.

von  Bertrab.